Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 200 (sequence 198)
- Language
- German
- Belongs to
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200 abgemahnet, Und die zu mockei-ieren und einzuziehen ihnen woll untersaget werden". In Betreff der Klage wegen des Wucherns und der Gotteslästerung erklärt die Facultät zu Leipzig, daß es unbenommen bleibe, solche Juden in ernste Leib- und Geldstrase zu nehmen oder gar wegzuschaffen, die Prediger könnten mittelst Strafpredigten sich gegen die angeblichen Lästerungen auslasten, „ohne des gepuhret ihnen, wan die Obrigkeit gepüerlichen exeyuiret die bescheidenheit Im Predigambt Bonn der Canzell dermaßen zu gebrauchen, damit keine Zerrüttung, Empörungen oder andere aufflauff Und Ergernus geursachet werden". Am bündigsten spricht sich hierüber das Gutachten der Juristen „Facultät zu Wittenberg folgendermaßen aus: „Unsere freundliche Dienste Zuvohr, Erbare Und Wolweise gute freunde. Als ihr uns eine Rechtsfrage zugeschickt und darinnen ausfurlich berichtett, das Ihr eine Alte Judin neben zweien ihrer Söhnen, Phibes und Jobst genandt, bei euch in ewrer Rinkmauer wonendt habt, welchen ewer Vorfahren Kegen geburliche erstattung der mitwohnung In der Stadt Und andere freiheit auff ewr gewiße Jahr schar maße Und weiß Verbrieffet und vorschrieben, es hetten deßen ungeachtet itzo nemlich eure Prediger Und Dienere Gottlichsworts sambt und sonders angefangen, auf obgedachte Juden nicht allein wegen ihres Uebermeßigen Jüdischen Wuchers, damit sie die Christen bei euch außugen und grewliche Gotteslesterung, da durch sie Unsern Hern Und heilandt Verfluchen Und Verfolgen sollen, Zu schelten, auch daher Ursach genohmen, euch alß ihre Obrigkeit zum hefftigsten Und scherffsten auff der Cantzell anzugreiffen, Sondern auch hirüber sich Unterstanden, Einzuführen und vorzugeben, es wehre den mehr erwenten Juden kein gelaüb oder Verschreibung, Alß die von den Christlichen Kirchen wie Keßer Abgesandt nicht zu halten, damit nicht darauß ein ergers erfolgte, Verwegen ihr auch darüber des Rechten zu beleren gebeten haben. Demnach unterrichten wir Vorordnete