Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 197)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 83% known words query
- IRI
…/3138070-3138071-3138072--0199-3138289- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
199 sich befindet, das er darunter begriffen, Dem gepuhret Demuth und gehorsamb Kegen Gott undt sein heiliges Wordt, Es fuhren aber trewe Prediger solche gemeine Sententz umb deren willen. Welcher bluedt an Jennem tage von Ihren henden gefordert werden soll, Ob schon viel andre, die Ihnen also nicht angehen, darunter können gezogen werden, Et candidi candide juticant, Welches wir E. W. uff derselben bitte nach unserm verstände und gewißen berichten sollen, Bitten hinwieder freundlich , E. W. wollen es wie Christen von uns in gutem ufnehmen, Gott unser Heilandt, der die Obrigkeit bestetiget undt das heilige Predigtambt eingesetzet hat, wolle mit gnaden wirken, das beide theill Ihr Ambt nach gottes beseht ohne ungepührliche schew unnachleßig verrichten, damit gott geehret, die Kirche erbauet undt friede undt ruhe in aller gottseligkeit und erbarigkeit erhalten werde. Datum Helmstedt unter unser Facultät Teeret am 12. Juli anno ^87. Decanus, Senior undt gesambte professores facultatis Theologicae der Julius Universität daselbst. An Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Hannover." Auch von den Juristen ,,Facultäten zu Helmstedt, Leipzig und Wittenberg waren Gutachten eingegangen und von allen dreien wurde erklärt, daß die den Juden eingehändigte Verschreibung zu halten sei. In Beziehung auf die von Seiten der Prediger gegen die Juden gerichteten aufreizenden Reden erklärt die Juristen „Facultät zu Helmstedt: „Weil den Juden beide in den allgemeinen beschriebenen Rechten und des heiligen Römischen Reiches publicirten und außgekundigten abscheiden wie auch per specialia und sonderbahre fürstliche indulia und begnadungen bei anderen Christen in Stedten zu wohnen, Ihre Synagogen zu haben, auch schütz und schirm gewircket, So können und mügen hiedurch eure Prediger Von Ihrem Uebermeßigen scheiden und hefftigen straff Predigten billich