Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 190)
- Language
- German
- Belongs to
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192 lich im Jahre 1578, als er noch über seine angestammten Fürstenthümer Braunschweig - Wolsenbüttel allein regierte, den Juden günstig erwiesen und den. grausamen Besehl seines Vaters, Heinrichs des Jüngeren, krafft dessen dieser im Jahre 1557 seine jüdischen Unterthanen eben so grausam und unter einem ähnlichen Vorwande wie Erich II. aus seinem Lande wies, wiederum aufgehoben, bei welcher Gelegenheit er denselben nicht allein gestattete, in seinem Lande zu wohnen und darin Handel zu treiben, sondern auch bei einer Straft von fünf Heinrichstädtischer Mark verbot, sich an ihnen zu vergreifen, sie zu belästigen und zu verhöhnen 26). Es ist kaum zu bezweifeln, obgleich kein besonderes Edict hierüber vorhanden ist, daß er seine humanen Ansichten auch in den neu erworbenen Fürstenthümern zur Geltung brachte und daß es somit den Juden auch wiederum gestattet wurde, sich in den Fürstenthümern Göttingen und Calenberg niederzulassen. Die Stadt Hannover selbst betreffend, ist zu erwähnen, daß, wie Meißner in seinen Beiträgen zur Kenntniß der Verfassung der Königlichen Residenzstadt Hannover pag. 57 mittheilt, im Jahre 1580 am 4. November der Rath einem Juden Namens Levi den Schutz ertheilte, wobei derselbe 100 Rheinische Goldflorins für den Schutzbries und außerdem jährlich 20 Rheinische Goldflorins für den Schutz bezahlen mußte. Auch erwähnt Jsaac aus Salzuffel im Jahre 1583 in einem Schreiben an den Senat in Hamburgs), in welchem er um Ausnahme in die genannte Stadt bittet, der Juden Hannovers als Beweis, wie überall im deutschen Reiche und unter evangelischen Fürsten den Juden die Niederlassung gestattet werde. Esj verlebten indeß um diese Zeit die Juden Hannovers ihre Tage keinesweges in Ruhe und Gemächlichkeit, ste hatten vielmehr mit Plackereien und Anfeindungen aller Art zu kämpfen, da sich bei dem Volke damals theils in Folge des von Erich II. gegen sie erlassenen Edicts theils und ganz besonders in Folge der von der städtischen Geistlichkeit, welche damals aus dem