Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 186)
- Language
- German
- Belongs to
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188 nicht gering zu beschweren und unser nottorst dargegen zu suchen hetten. Das wir euch darnach zu richten nicht mögen vorhalten. Datum Calemberge am Mitwochen nach Invocavit Armo XXXVIIII. Herczoge Erych. Nach des Herzogs Erich des Aeltern im Jahre 1540 erfolgten Tode hatte dessen zweite Gemahlin Elisabeth fünf Jahre die Regentschaft für ihren noch unmündigen Sohn, Erich den Jüngeren, geführt. In dieser Zeit war es, wo nach der im hiesigen königlichen Archive noch vorhandenen Anklageschrift ein auf der Neustadt vor Hannover wohnender Jude, Abraham aus Peine genannt, beschuldigt wurde, einen Christen, von dem er sich fünfzig Thaler gegen einen versiegelten Beutel, in welchem sich angeblich 30 Korsaten (wohl cru83Üo8) befinden sollten, geliehen hatte, dadurch betrogen zu haben, daß in dem Beutel keine Korsaten, sondern nur etliche Groschen und Korallen gewesen seien. In Folge dieser Anklage kam er ins Gefängniß, aus welchem er jedoch spater auf seine oder Anderer Fürbitte wieder entlassen wurde. Bei seiner Entlassung am 2. Juli 1553 mußte er folgende Urfehde schwören: „Ich Abraham vonn Peine, Jude auf der Newstadt vor Hannober, Bekenne hiemit vor mich, meine erben und Judgenossen, auch alle andere, die sich meiner annehmenn muchtenn, gegen menniglichen offenbar, Nachdem anstat vnnd von wegen meines gnedigen Fürsten und Hernn, Herzogen Erichs p die durchlauchtige hochgebornne furstin und frawe frawe Elisabet, geborne Markgrauin zu Brandenburgk p Grauin und frawe zu Hennenbergk mein gnedige furstin vnnd frawe mich meiner verwirckungk halben und aus woluerdientenn vrsachen, Jnn gefengnus vnnd hasste gelegt aber enntlich widerumb uff befchehener furbitt erledigt — So hab ich dagegenn Jrer f. g. zugesagt mit einem Judenneidt, Das ich solichs gefenglichenn einzugs halben oder sunst gegen Jrer f. g. vnnd die Jrenn, auch gegen hochgemeltenn meinenn gnedigen Hern oder die seinenn vnnd gegen niemandes, der sei gleich