Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 182 (sequence 180)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3138070-3138071-3138072--0182-3138272- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
182 eines gewöhnlichen Menschen; ebenso sollten die jüdischen Frauen auf ihren Oberkleidern zwei deutlich zu erkennende bläuliche Streifen (duas blavias rigas visibiliter apparentes) zu tragen gehalten sein. (Vgl. Würdtwein Subsidia dip!omatica VII, 860 und ejusdem Nova subsidia diplomatica XI, 386.) — Außerdem bewahrt das hiesige städtische Archiv aus dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts ein auf die Juden Hannovers Bezug nehmendes Document, *) welches von bedeutendem Interesse ist. Es ist dies nämlich ein am 5. Juni 1499 zwischen dem hiesigen Rathe und vier Juden geschlossener Vertrag, in welchem der Rath diesen letzteren verspricht, sie auf acht Jahre lang nebst ihrem Rabbiner und Vorbeter (^"öl 2"L?) und dessen Sohne, wie auch mit ihren Frauen, Kindern und sonstigem Gesinde, das unverheirathet ist, in die Stadt aufzunehmen, sie gegen Die Bürger und Einwohner zu schützen und ihnen Wohnungen einzuräumen, namentlich in des Rathes eigenem aus dem Zwinger gelegenen Hause. Sollten die Juden indeß noch ein anderes Haus zu ihrem Behufe miethen wollen, so könnten sie es auf eigene Hand thun, wobei sie vom Wächterdienst und Schoß frei, zu anderen Abgaben jedoch gleich den übrigen Bürgern in Betreff ihrer Wohnungen verpflichtet sein sollten. Dafür sollten die erwähnten Juden dem Rathe zum Behufe der Stadt beim Einzüge zwanzig rheinische Gulden und außerdem während der acht Jahre anderthalbhundert rheinische Gulden jährlich zu zahlen verbunden sein. Dann wollte der Rath aber auch nur die vier gedachten Juden und ihren Lehrer und Vorsänger nebst dessen Sohne mit ihren Frauen, Kindern und unverheirathetem Gesinde während der verschriebenen acht Jahre in die Stadt aufnehmen und ohne ihren Willen keinem anderen Juden hier > zu wohnen gestatten. Sollte einer der gedachten Juden ein Kind oder mehrere haben, deren Stand er verändern wollte, *) Original auf Pergament mit angehängtem Stadtsiegel.