Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 183 (sequence 181)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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183 so mag er es nach der Verheirathung noch zwei Jahre lang in seiner Wohnung und in seinem Brode behalten-, find diese beiden Jahre jedoch verstrichen, dann sollen dieselben hier nicht mehr wohnen dürfen, es sei denn mit Einwilligung des Rathes, welche deshalb besonders einzuholen sei. Falls aber einer der vier Juden unter der vergönnten Zeit von hier wegzuziehen beabsichtigen sollte, so möge er es thun; die andern würden dann jedoch nichtsdestoweniger zu den jährlichen Zinsen an den Rath verpflichtet sein und wollten fie dann einen anderen Juden an dessen Stelle nehmen, so dürsten fie es ebenfalls thun. Entstände indeß Zank und Streit zwischen den Bürgern und den Juden, so sollten jene gleich diesen lediglich bei dem Rathe ihr Recht suchen und bei Dem, was von diesew in der Sache geschieht,' sollte es sein Bewenden haben. Auch sollten die Juden die Freiheit besitzen, zu schlachten, gleich den anderen Bürgern; hätten sie jedoch Fleisch, das sie nicht brauchen könnten, so möchten sie es außerhalb der Stadt tragen und dort verkaufen, jedoch nicht in der Stadt. Ferner sollten die Juden auf kein geistliches Gut oder Wappen jemals Geld oder Gold leihen; hätten fie auch Pfänder, die gestohlen wären, so sollten sie solche demjenigen, der sich dieselben aneignen und mit Recht nachweisen kann, daß sie ihm gehören, gegen die Hauptsumme zurückgeben, ohne die Zinsen von vier Wochen dabei in Anrechnung zu bringen. Dergleichen Pfänder sollten fie nicht verhehlen und hätten sie deren, die den Bürgern gehörten, so sollten sie dieselben Jahr und Tag aufbewahren, und würden sie während dieser Zeit nicht eingelöst, so sollten sie damit verfahren, wie es in der Stadt recht ist. Hätten die Juden etwas Kupfergut, so sollten sie es nicht auswärts verkaufen, sondern es zuvor dem Rathe zu Kauft anbieten. Wären aber die acht Jahre verstrichen und der Rath sollte sie nicht länger hier wohnen lassen oder sie nicht länger hier wohnen bleiben wollen, so sollte dies Einer dem Anderen ein ganzes Jahr zuvor zu wissen