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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 181

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 181 (sequence 179)
Language
German
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181 Meißen, Pommern, Mecklenburg und Holstein die Gulden, Opferpfennige, Steuern, Zinsen und Gefalle, welche dem Kaiser von allen dortigen Juden zustanden, so lange einzufordern, als diese Vollmacht von -ihm oder seinen Nachfolgern im Reiche nicht widerrufen würde22). — Eine aus die Juden der Stadt Hannover sich direct beziehende Nachricht findet sich erst wiederum im Jahre 1439 und zwar in der das Hannoversche Stadtrecht enthaltenden Handschrift, welche Grote und Brönneberg herausgegeben haben. Bei diesen letzteren pag. 191 heißt es nämlich: Lovet (verbürgt sich) en borghere vor ut lüde (für Außenleute, Fremde) de in der stad nicht beseten sin. eme borghere eder Juden eder andersweme de in der stad wonet u. s. w., woraus genügend hervorgeht, daß 1439 Juden in Hannover wohnten. Eine andere gleichfalls die jüdischen Einwohner Hannovers betreffende Nachricht datirt aus dem Jahre 1445, in welchem auf den Beschluß des Rathes und der Geschworenen einem jeden in Hannover Wohnhaften bei fünf Bremer Mark Strafe verboten wird, einem Juden oder Leinweber zu gestatten, auf dem Damme bei dem Brühle vor Hannover, d. i. an dem Orte, wo jetzt die lange Straße ist, zu wohnen23). — Um die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts wurden, wie in anderen Ortschaften, auch die in Hannover ansässigen Juden, genöthigt, ein Abzeichen zu tragen. Am 4. August 1451 hatte nämlich Bischof Nicolaus von Minden, vielleicht durch die auf der Kirckenversammlung zu Basel im Jahre 1434 gefaßten Beschlüsse veranlaßt, von denen einer bekanntlich dahin ging, daß die Juden bei schwerer Strafe gezwungen fein sollten, ein Kleid zu tragen, durch welches sie sofort von den Christen unterschieden werden können, verordnet, daß sämmtliche in den zur Diöcese Minden gehörenden Städten, also auch in Hannover, wohnenden Juden auf ihrem Oberrocke oder Mantel vor der Brust einen runden gelben. Fleck tragen sollten, dessen Durchmesser nicht kleiner sein dürfte, als der Finger

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