Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 180 (sequence 178)
- Language
- German
- Belongs to
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180 demnach nicht so ,,ohne Zweifel", wie Andrea in seiner Chronik der Stadt Hannover pag. 2 meint, anzunehmen, daß der Teich den Namen Judenteich erhalten hätte, „weil in den verschiedenen Perioden der sich häufig erneuernden Judenverfolgungen mancher Jsraelit als ein Opfer des Aberglaubens und der Vorurtheile darin seinen Tod fand," da sich nirgends für eine solche Crtränkung der Juden in dem Teiche ein Beleg findet. — Sonstige Nachrichten in Betreff der Juden Hannovers aus dem vierzehnten Jahrhunderte finden sich nicht. Auch die aus dem Anfange des folgenden Jahrhunderts herrührenden, auf die Juden bezüglichen Urkunden betreffen die Juden der Stadt Hannover nur insofern, als die letztere in Niedersachsen gelegen ist. Im Jahre 1403 ertheilte nämlich der römische König Nupert in Anerkennung der Dienste, welche die Gebrüder Bernhard und Heinrich, Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg, ihm geleistet hatten, diesen die Erlaubniß, von allen Juden, die im Sachsen-Lande ansässig waren, den Gulden Opferpfennige und die Steuer, welche die Juden jährlich dem Reiche zu zahlen verpflichtet waren, einzuziehen; doch sollten die Herzöge die Hälfte dieser Einnahme zurückerstatten 20). Wie es indessen scheint, kamen die Juden diesem Befehle nicht nach und auf eine Beschwerde, welche die Herzöge deshalb bei dem Reichsgerichte führten, sah sich der Hofrichter Engelhard genöthigt, den Juden im Jahre 1407 den königlichen Befehl nochmals einzuschärfen, indem er ihnen aufgab, entweder die goldenen Opferpfennige bis zu den nächsten Pfingsten zu bezahlen oder sich vor dem Hofgerichte deshalb zu vertheidigen. Thäten sie dies nicht, so sollte die Reichsacht und andere Strafen über sie verhängt werden 21). Am 22. Juli 1415 bevollmächtigte Kaiser Siegismund den Burggrafen Friedrich von Nürnberg, in den Erzbisthümern Magdeburg und Bremen, den Bisthümerm Hildesheim, Halberstadt und Schwerin und den Fürstenthümern Braunschweig und Lüneburg, Thüringen, Hessen,