Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 157 (sequence 158)
- Language
- German
- Belongs to
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158 liche zu senden. Wenn daher Binjamin von Tudela im Maßeot Binjamin 73 über Bagdad schreibt: ürh rfcüP! HMD cn V /pm m hr\p) £>np hi hv uwh nfcnpn fen man ferner Seite 74 nnwn mtnm n^öDir nnp^ d\si;nnwn ro*Don ntiny Kim so scheint er unter Semicha weniger die frühere Weihe, als die der Erlaubniß gleichstehende Amtsbelehnung zu verstehen. Man stellte deshalb drei Klassen von Richtern auf (Nissin im Kommentar zu Sanh. 5 a): 1) Der Befähigte mit der in Palästina empfangenen Weihe -jiddpi NNV12 2) Der Befähigte ohne solche Weihe, aber mit der von Resch-Geluta erhaltenen Besugniß "pDD nntflD man hm hm 3) Der Befähigte ohne Weihe und ohne Besugniß NNVD IW1 ah 1DO wx. Der erste durste, allerdings mit der nöthigen Zahl von Beisitzern, auch auf Strafe erkennen; der zweite*) zwar nicht, war jedoch im Falle eines Irrthums nicht gehalten, Schadenersatz der unterlegenen Partei zu gewähren; der dritte endlich mußte in solchem Falle den Schaden vergütigen. Andere Unterschiede, minder wichtig und mehr bestritten, übergehen wir, und fügen nur noch hinzu, daß, wenn Jemand gesetzmäßig geweiht worden, der nicht das Wissen oder nicht die moralische oder religiöse Tauglichkeit besaß, die Weihe keine Kraft ausübte und der Geweihte keine Anerkennung erlangte: Sanh. 7 b mn xbn iwh aapix ruwjj *:n cf. Maim. Sanh. 4, 15; Jos. Kolon resp. 117.— So hatte der Resch-Geluta David ben Sakkai (910 n.) einen frühern Weber zum Gaon in Sura ernannt, und dadurch nicht nur die dorttige Schule gestürzt, da alle Studirende fortzogen; sondern auch *) Sanh. 5 a. hnu&fcS np '.st »si'i p'üb 'pn ^'.sn^ ijök «rottn