Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 123 (sequence 127)
- Language
- German
- Belongs to
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125 die Schranken dieser Bestrebungen, die Verfassung, hinwegzuräumen; im Jahre 1859 sprechen die Volksvertreter der letztem ihre feste Gültigkeit und die Fähigkeit zu, alle entgegenstehenden Verordnungen zu beseitigen und die Regierung erklärt fich nur noch nicht in der Lage, die Folgerungen dieses Grundsatzes in ihrem ganzen Umfange und allsogleich eintreten zu lassen. Kurz damals ging — nach Simson's Ausdruck — die Judenfrage in abgehender Curve, jetzt befindet fie fich in aufsteigender. Einen erfreulichen Beweis dafür bietet insbesondere die Ministerial-Versügung, welche am 16. Februar d. I. an sämmtliche Oberpräsidenten erging und die Ausübung ständischer Rechte durch jüdische Rittergutsbesitzer anordnet und begründet. Es heißt darin unter Andern: Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob der Artikel 12 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 109 die Bestimmungen der älteren Kreis- und Provinzial-Ordnungen, welche die Ausübung der Standschaft von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen abhängig machen, ohne Weiteres aufgehoben hat, da die erlassenen Specialgesetze die Aufhebung dieser Bestimmungen außer allem Zweifel stellen. Nachdem nämlich durch die Kreis- Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850, dem klaren Wortlaute des Artikels 66 zufolge, die älteren Gesetze über die Kreis- und Provinzialstände aufgehoben worden waren, sind dieselben nur, so weit sie mit den Bestimmungen der Verfassung nicht im Widersprüche stehen, wieder in Kraft gesetzt, und es sind somit diejenigen in ihnen enthaltenen Vorschriften, welche die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen als Bedingung für die Standschaft voraussetzen als nicht bestehend zu erachten. Die bisherige Auffassung erscheint hiernach, bei richtiger Auslegung der bestehenden Gesetze, nicht haltbar und ich ersuche daher, mit Zustimmung des Staatsministeriums und unter allerhöchster Genehmigung, Ew. rc. hiernach wegen Zulassung ... der jüdischen Rittergutsbesitzer ... das weiter Erforderliche zu veranlassen.