Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 125)
- Language
- German
- Belongs to
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123 Es war vorauszusehn, daß infolge des eben erwähnten Umschwunges und der Rückkehr zur Gesetzlichkeit auch unter den Juden nunmehr die Klage über die bisherige Verkümmerung ihres Rechts und die Forderung des letztern sich werde hören lassen. Es geschah in zwei Petitionen, von denen die eine, an das Königliche Staatsministerium gerichtet, durch den schon genannten Redacteur der Zeitung des Judenthums Dr. Philippson veranlaßt und von 226 Synagogengemeinden unterzeichnet war. Ihr Inhalt betraf 1. die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, 2. den Eid more judaico, 3. die Eheschließung der Juden, 4. Berücksichtigung der israelitischen Religion bei gewissen gesetzlichen Anordnungen. Die andre vom Oberrabbiner Suter in Münster ausgehend, wendete sich an das Haus der Abgeordneten und verlangte Ausführung der Verfassungsvorschriften in Beziehung auf die Anstellung der Juden im Staatsdienst und Aufhebung verschiedener, dem entgegenstehender ministerieller Rescripte, welche namhaft gemacht werden. Diese Petition wurde am 23. März d. I. in öffentlicher Sitzung verhandelt. Die Partei der Gerlach und Wagener war durch den Mund des Herrn von Blankenburg vertreten, da jene bekanntlich dies Mal kein Mandat im Hause erlangen konnten. Blanckenburg ist gegen den Vorschlag der Kommission, welcher auf Berücksichtigung der Petition seitens des Ministeriums lautet. Er holt aus Tacitus Historien und dem Buche Esther Gründe gegen die Emancipation der Juden und erwirbt sich durch seinen Vortrug ein ironisches Bravo der gesummten Rechten Nachdem daraus Wenzel, Veit und Behrend den Antrag der Kommission vertheidigt hatten, erklärt der Justizminister Simons, daß bei der bestehenden Gesetzgebung Juden zu Richterämtern nicht zuzulassen seien. Sie könnten Christen keinen Eid abnehmen und allgemeine Verfaffungsparagraphen könnten specielle Gesetze nicht aufheben. Beide Begründungen werden von Vincke (Hagen) bekämpft, indem dieser