Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 120 (sequence 124)
- Language
- German
- Belongs to
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122 terlichen Spruch des höchsten Tribunals anerkannt sind, angeführt. Seine Königliche Hoheit werden diese Grundsätze einer vollen und aufrichtigen Gewissensfreiheit, wie sie von Seiten ruhmwürdiger Vorfahren aufgestellt sind und Seiner eigensten innersten Gesinnung entsprechen, stets ausrecht zu erhalten wissen. Der Versuch, aber einer directen Einwirkung aus die Regierung eines ftemden Staates, um dort die Grundsätze zur Geltung zu bringen, welche im eignen Lande maaßgebend sind, würde da, wo es sich um einen Unterthanen des ftemden Staates selbst handelt, nicht allein an sich schon gewichtigen Bedenken unterliegen, sondern auch in diesem besonderen Falle eigenthümlichen Schwierigkeiten begegnen. Die besondere Stellung des Souverains von Rom muß es demselben schwer machen, von einem Evangelischen Fürsten Vorstellungen oder Rathschläge anzunehmen, welche, von römisch-katholischer Seite kommend, vielleicht keinem Bedenken unterliegen würden. Diesen Rücksichten hat sich auch Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent bei der Erwägung der vorliegenden Singe*, legenheit, welche Allerhöchst seine Aufmerksamkeit schon lange lebhaft beschäftigt, nicht entziehen können. Der Vertreter Sr. Majestät des Königs im Rom hat daher nur angewiesen werden können, sich, wo die Gelegenheit sich ihm darbiete, in voller Uebereinstimmung mit den oben erwähnten Grundsätzen des Preußischen Königshauses und Staats auszusprechen, und über die Gesinnung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen-Regenten keinen Zweifel zu lassen. Allerhöchst dieselben haben mir zu befehlen geruht dieser Eröffnung die Versicherung Seines lebhaften Interesses und Wohlwollens für alle Theilnehmer an dem Jmmediat-Gesuch hinzuzufügen. Berlin, den 21. December 1858. An den v. Schleinitz. Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin.