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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 119

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 119 (sequence 123)
Language
German
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121 Räthen der Krone beseelt vereinigten sich mehr als 300 Gemeinden auf Veranlassung der schreienden Ungerechtigkeit, welche von der römischen Regierung gegen denGlaubensgenossenMomola Mortara zu Bologna verübt worden war, zu einer Petition an den Regenten Preußens. Jenem Manne war nämlich sein etwa sechs Jahre alter Knabe auf Veranlassung des Bischofs und unter der Angabe, daß das Kind zwei Jahre vorher von einer Dienstmagd heimlich getauft worden sei, durch römische Gensd'armen mitten in der Nacht entführt und in das Noviciat der Eatecumeni nach Rom gebracht worden, um daselbst in der katholischen Religion erzogen zu werden. Die Petition bittet nun, aus diplomatischem Wege darauf hinzuwirken, daß der Familie Mortara ihr entführtes Kind wiedergegeben werde. Wir theilen in Folgendem den Bescheid mit, welchen in allerhöchstem Auftrage der Minister der auswärtigen Angelegenheiten den Petenten gab. Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben mir die Jmmediatvorstellung, welche der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, im Namen und Auftrage der übrigen Synagogen-Gemeinden des preußischen Staats im Interesse der Familie Mortara unter dem 26. v. M. an Allerhöchstdenselben gerichtet hat, zu übergeben und mir zu befehlen geruht, die Unterzeichner derselben von den Motiven in Kenntniß zu setzen, welche Allerhöchstsein Verfahren in dieser Sache bestimmen müssen. Es bedarf zunächst nicht der Versicherung, welche lebhafte und innige Theilnahme Seine Königliche Hoheit persönlich an dem Schmerze der Eltern des Knaben empfinden, und wie sehr es Ihrem Herzen wohlthun würde, zu der Wiederherstellung des Friedens und Glückes einer Familie beitragen zu können. Was ferner die allgemeine Seite der Frage und das dabei in Betracht kommende Princip betrifft, so hat der Gemeindevorstand selbst in seiner Eingabe die in Preußen gesetzlich darüber bestehenden Grundsätze, wie sie durch rich-

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