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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 116

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 116 (sequence 120)
Language
German
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118 praktische- Bedürfniß dazu sei in dem Mißtrauen und der Unruhe begründet, welche gerade durch die künstliche Interpretation erzeugt werde. Schließlich nahm die Kommission den Antrag in folgender veränderter Fassung mit sechs gegen vier Stimmen an: § 1. Der Art. 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 wird aufgehoben. § 2. (Wir geben nur die Aenderungen des Art. 12.) Der Genuß der bürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Die Regulirung der staatsbürgerlichen Rechte der nichtchristlichen Staatsangehörigen bleibt der Specialgesetzgebung vorbehalten. Im Hause selbst, wo der Antrag am 6. März 1850 zur Verhandlung kam, stellte Graf Schwerin noch vor Beginn der Discussion den Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung. Man sei wohl über den in Rede stehenden Gegenstand einig und auch um die öffentliche Meinung dafür oder dagegen zu stimmen bedürfe es keiner Discussion. Das preußische Volk wisse genau, gewissermaßen instinctiv, welchen hohen Werth es auf die Gewissensfreiheit zu legen habe und daß mit diesem Antrage ihr der Todesstoß gegeben werden solle. Nehme man die in Art. 12 liegende Garantie dafür aus der Verfassung hinweg, so gebe man der herrschenden Partei das Mittel zur Knechtung der Gewissen in die Hand. Reichensperger (Geldern) erhob sich gegen die Tagesordnung, aber wie sich aus seiner Ausführung ergab, um eine desto gründlichere Abfertigung des Antrages zu erzielen. „Nicht aus Jndifferentismus — so läßt er sich vernehmen — haben sich Protestanten und Katholiken in dem angegriffenen Satze vereinigt, sondern in Folge der ungetheilten Ueberzeugung, daß der große Kampf zwischen Irrthum und Wahrheit mit reinen Geisteswaffen ausgekämpft werden müsse und könne. Wenn der Berichterstatter (v. Gerlach) und mit ihm die Majorität der Kommission die

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