Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 118)
- Language
- German
- Belongs to
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116 bahn ausgeschlossen wurden, wenn ferner der Minister des Innern die Juden trotz des Art. 12 der Verfassung als zur Ausübung des Schulzenamtes unter Berufung aus einen gar nicht zutreffenden Entscheid des Ober-Tribunals nicht, fähig erklärte (Rescript vorn 17. Juli 1853) und den jüdischen Rittergutsbesitzern auch das Recht der Theilnahme an der Kreisstandschast absprach (Rescript vom 8. August 1853),*) so schwieg die jüdische Gesammtheit, wiewohl die Widerlegung der unrichtigen Argumentation überaus leicht war, und nahm diese gouvernementalen Maßnahmen hin, in dem Bewußtsein, daß Recht Recht bleibe und doch einmal werde zur Geltung kommen müssen. Sie schwieg endlich, als jüdischen Juristen und Philologen trotz absolvirter Prüfungen jede Anstellung im Staatsdienst verweigert und ihnen zuletzt sogar die Zulassung zur Auscultatorprüsung vom Justizminister untersagt wurde. Als man aber einen Angriff aus die Verfassung selbst versuchte, da stand sie wie Ein Mann aus und wehrte sich in einer Weise, die selbst den entschiedensten Gegnern imponirte. Dieser Angriff ging dies Mal aus dem Schooße der zweiten Kammer hervor, oder vielmehr aus demjenigen des „Hauses der Abgeordneten," in welches sich inzwischen die zweite Kammer verwandelt hatte. Bei demselben brachten nämlich im Januar 1856 Wagener und Genossen den Antrag ein, in Art. 12 der Verfassung den Passus „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntniß" zu streichen, indem sie diesen Antrag damit motivirten, daß besagter Passus den „religionslosen *) Das kreisstäudische Recht war übrigens bis zum Jahre 1852 faktisch von Juden ausgeübt worden. Im Schildberger Kreise wirkte der Stadtverordneten-Vorsteher vr. B. als städtischer Depntirter beim Kreistage unangefochten und mit ausdrücklicher Zustimmung der Regierung zu Posen vom Jahre 1849 bis 1852. Seine Function hörte bloß wegen Veränderung seines Domicils auf.