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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 113

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 113 (sequence 117)
Language
German
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IRI
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115 auch im späteren Erlasse des königl. Polizeipräsidiums vorn 21. April demgemäß seine nähere Erklärung und Begründung darin gesunden, daß die nunmehr auszuführende Reorganisation der hiesigen jüdischen Gemeindeverhält-' nisse nach dem Gesetze vorn 23. Juli 1847, weil solche mit keiner spätern gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch steht, statthaft und nothwendig sei, und daß daher damit vorgegangen werden müsse. Der Widerspruch des Vorstandes, soweit solcher gegen diese Reorganisation gerichtet sein sollte, entbehrt daher der gesetzlichen Begründung, soweit er sich aber gegen die Ausführung anderer Bestimmungen des Gesetzes vorn 23. Juli 1847 richtet, liegt zu einem näheren Eingehen auf dieselben ebensowenig eine Veranlassung vor, als zur Ertheilung einer allgemeinen Zusicherung dahin, daß nicht beabsichtigt werde das Gesetz vorn 23. Juli 1847 auch in einigen andern seiner Vorschriften in Anwendung zu bringen. — Auffallend an diesem Bescheide ist, daß darin jede Erwähnung der Verfassungsurkunde sorgfältig vermieden und nur von „späteren gesetzlichen Vorschriften" gesprochen wird, ferner die Art, in welcher die Ministerien es ablehnen eine Zusicherung zu ertheilen, daß nicht beabsichtigt werde, das Gesetz vorn 23. Juli 1847 auch in einigen anderen (als die auf die innere Organisation bezüglichen) Vorschriften zur Anwendung zu bringen. Ob die Einführung dieses Gesetzes mit der Verfassung in vollem Einklänge steht, wollen wir unerörtert lassen; soviel aber hat sich schon herausgestellt, daß Tit. II. aus die innere Gestaltung der Gemeinden wohlthätig einwirkt und sich auch da bewährte, wo es galt einen gemeinsamen Schritt zu thun gegen die Angriffe, welche , auf Art. 12 der Verfassung von Seiten der sogenannten conservativen Partei versucht wurden. Wenn übrigens durch das oben erwähnte Rescript des Handessministers jüdische Feldmesser von der Baubearntenlauft 8*

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