Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 116)
- Language
- German
- Belongs to
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114 nen Rechte gerüttelt werde und Art. 12 der Verfassung unangetastet bleibe. Als daher im Jahre 1853 von dem Ministerium durch eine (nicht in die Oeffentlichkeit gelangte) Verfügung die Einführung des auf die Gemeindeverhältnisse bezüglichen Theils des Gesetzes vom 23. Juli 1847 angeordnet worden, remonstrirten mehrere Gemeinden mit Bezug aufArt. 15 der Verfassung, welcher allen Religiönsgemeinden die selbstständige Ordnung und Leitung ihrer Angelegenheiten gewährleistet. Insbesondere verwahrte fich der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin zuerst in einem Schreiben an das Polizeipräsidium gegen die „Durchführung jenes Gesetzes in seinem ganzen Umfange", welche dasselbe in einem Erlasse in Aussicht gestellt hatte. Durch den Bescheid des Polizeipräsidiums seiner Besorgnisse nicht enthoben, wiederholte der Vorstand seine Beschwerde in einem ähnlichen Gesuche an die Ministerien der Justiz, der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten und des Innern vom 22. Mai 1853. In dem hierauf ergangenen Bescheide vom 30. Juli heißt es: Dem Vorstände der jüdischen Gemeinde eröffnen wir auf die Eingabe vom 22. Mai d. I., daß wir die darin in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden vorgetragene Beschwerde für begründet nicht erkennen können. Was den ersten Punkt der Beschwerde, die dem Vorstände von Seiten des königl. Polizeipräsidii in dem Erlasse vom 8. März d. I. gemachte Eröffnung betrifft, so glaubt , der Vorstand aus der letzteren entnehmen zu müssen, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 in seinem vollen Umfange, d. h. in allen seinen einzelnen Bestimmungen wieder zur Anwendung gebracht werden solle. Daß solches jedoch nur soweit der Fall sein könne, als diese Bestimmungen nicht etwa durch spätere gesetzliche Vorschriften ausdrücklich aufgehoben sind, unterliegt keinem Bedenken, und die Tragweite der bezeichneten Eröffnung vom 8. März hat denn