Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 111 (sequence 115)
- Language
- German
- Belongs to
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113 alten Beschränkungen zurückzuschrauben. Dies konnte nicht anders als auf dem Wege der Gesetzesänderung geschehen, wenn nicht die Berechtigung bei jeder guten Gelegenheit die Fesseln des faktischen Zustandes sprengen sollte. Im Sinne dieser Partei brachte daher der Abgeordnete Dr. Klee in der ersten Kammer den Antrag auf Modification des Art. 12 ein, indem er einen Zusatz zu demselben vorschlug, wonach „die Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern und der Zutritt zu Aemtern, mit denen die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder executirenden Gewalt verbunden, bedingt ist durch die Ausnahme in eine der anerkannten christlichen Kirchen." Bekanntlich ging die Kammer in ihrer Sitzung vom 28. März 1852 über diesen Antrag nach dem Vorschlage der Kommission zur Tagesordnung über. Das neue Ministerium jedoch bezeichnete damals zum ersten Male seine Stellung zur Verfassung und zu Art. 12 insbesondere mit hinlänglicher Deutlichkeit, indem es trotz der trefflichen, durch das Gewscht ihrer Gründe wie durch muthige Offenheit gleich ausgezeichneten Rede des Abgeordneten Dr. Veit sich dahin aussprach, „daß hinsichtlich der Ausschließung von Aemtern bereits durch Interpretation der rechte Weg gesunden sei." Es hatte das Mittel entdeckt, auf dem Wege der Verwaltung diejenigen fern zu halten, welche auf demjenigen des Rechts etwa heranzukommen versuchen sollten. Etwas bestimmter sprach sich ein Erlaß des Handelsministers vom 6. Oktober 1852 aus, welcher den jüdischen Feldmesser-Eleven zwar Examen und Vereidigung erlaubt, ihnen aber zugleich eröffnet, daß sie hierdurch keinen Anspruch aus Anstellung oder Beschäftigung im Staatsdienste erlangen. — Die Juden wußten nun woran sie waren, sie erkannten, daß unter jenem Ministerium keine Hoffnung auf Verwirklichung des durch Königliches Wort verbürgten und durch Gesetz verbrieften Rechts zu erwarten sei und ihre Bestrebungen verhielten sich daher nunmehr bloß abwehrend und darüber wachend, daß mindestens nicht an dem geschriebe- 8 i.