Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 109 (sequence 113)
- Language
- German
- Belongs to
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111 die Regierungen zur Ertheilung derjenigen Genehmigung befugt, welche nach der ältern Vorschrift vom Minister des Innern eingeholt werden mußte. Ist daher auch die im Rescripte erwähnte Kabinetsordre vom 7. Juli 1848 schon „nach Emanation des Gesetzes vom 6. April" extrahirt worden, so gehörte doch zu der „gegenwärtigen Gesetzgebung" am 13. December jedenfalls auch die Verfassungsurkunde, welche unter dem 5. December 1848 octroyirt worden war. Diese Urkunde bestätigt nicht nur die mehrgedachte Bestimmung des Gesetzes vom 6. April wegen der Unabhängigkeit bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte von dem religiösen Glaubensbekenntniß (Art. 11), sondern reproducirte auch die von der berliner Nationalversammlung berathene Bestimmung, daß alle Preußen vor dem Gesetze gleich und die öffentlichen Aemter allen dazu Befähigten zugänglich seien (Art. 4). Wer wollte da noch glauben, daß hierdurch nicht actuelles Recht begründet, sondern nur ein Princip wäre aufgestellt worden, welches noch der speciellen Verordnungen bedürfe? In dem bekannten Rescript des Ministeriums des Kultus und des Innern vorn 5. Juni 1849 spricht sich die Ansicht des Gouvernements entschieden dafür aus, daß die Verfassung vom 5. December des vorausgegangenen Jahres gesetzlich maßgebend sei und daß .„das unter dem 23. Juli 1847 publizirte Gesetz in vielen seiner Vorschriften als aufgehoben und nur in denjenigen als fortbestehend zu betrachten, welche mit der Verfassungsurkunde nicht im Widersprüche stehen." Von den Kammern, welche im Jahre 1849 die gedachte Urkunde zu erwidern hatten, blieben die eben erwähnten Bestimmungen unangefochten, womit die bürgerliche und politische Vollberechtigung der Juden sichergestellt schien. Bei Art. 4 -wurde zwar die Einschaltung gemacht, daß die öffentlichen Aemter allen dazu Befähigten nur „unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen" zugänglich seien. Mit diesem Zusatz wurde indessen, wie die bezüglichen Ver-