Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 108 (sequence 112)
- Language
- German
- Belongs to
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110 Bewenden hade und daher die Genehmigung des Ministers Nachgesucht werden müsse. Dementgegen verfügt nun das Damalige Ministerium, daß „nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung die Regierungen befugt seien, diese Genehmigung zu ertheilen." In dem gedachten Rescripte heißt es ferner wörtlich: „Nachdem bald nach Emanation des Gesetzes vom •6. April d. I. hinsichtlich des bei Naturalisation fremder Juden zu beobachtenden Verfahrens Zweifel angeregt worden, Hat das Ministerium Veranlassung genommen, über diesen Gegenstand an des Königs Majestät Bericht zu erstatten, worauf in einer allerhöchsten Ordre vom 7. Juli d. I. be- Mmmt worden: Daß in Zukunft die Naturalisation fremder Juden von keinerlei anderen Bedingungen als die Naturalisation aus- Ländischer Christen abhängig gemacht und für die den Juden zu ertheilenden Naturalisationsurkunden keine höheren Stempel als für andere solche Urkunden verwendet werden sollen. Wenn es hiernach schon zur Naturalisation ausländischer Juden ferner nicht mehr der diesseitigen Genehmigung bedarf, so ist letztere um so weniger zur Bewilligung des vorübergehenden Aufenthalts für jüdische Gewerksgehülsen u. s. w. erforderlich" *).. Angesichts dieser aus Grund einer Allerhöchsten Ordre erlassenen Ministerialverfügung mußte sicherlich jeder Zweifel Äber die Derogation des Gesetzes vom 23. Juli 1847 schwinden. Oder glaubte etwa der nachmalige Ministerpräsident Freiherr v. Mantcuffel, von welchem damals das Ministerium des Innern verwaltet wurde, daß jenes Gesetz nur in Betreff der ausländischen Juden aufgehoben sei, in Ansehung der jüdischen Preußen aber in Geltung blieb? — „Nach Lage der gegenwärtigen Gesetzgebung" erklärt das Ministerium *1 Ministerialblatt für innere Verwaltung 1848. S. 373.