Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1860
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 107 (sequence 111)
- Language
- German
- Belongs to
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109 auf die von des Königs Majestät wegen Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Glaubensbekenntnisse ertheilten Zusicherungen auch jüdische Gelehrte als zulassungsberechtigt zu allen Lehrämtern an den Landesuniverfitäten anerkenne, insofern nicht die Natur eines solchen Lehramtes das christliche Bekenntniß nothwendig mache"*). Diese Erklärung, welche nach dem Rescripte „sämmtlichen Fakultäten mit Ausschluß der theologischen zur Kenntniß gebracht werden sollte, widerspricht offenbar der Vorschrift des Gesetzes vom 23. Juli 1847 (§ 2 u. 3), wonach Juden blos zu den dort ausdrücklich genannten Lehrfächern zugelassen werden durften, und beweist, daß der Cultus-Minister dieses Gesetz als derogirt betrachtet hat. — Eine andere Circularverfügung vom 13. December 1848 betrifft die Naturalisation fremder Juden, so wie die Bewilligung eines zeitweiligen Aufenthalts für ausländische Gewerksgehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten jüdischen Glaubens. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 verordnet nämlich (§ 71), daß zur Niederlassung ausländischer Juden vor der Ertheilung der Naturalisationsurkunde die Genehmigung des Ministers des Innern erforderlich sei und daß dieselben ohne gleiche Genehmigung bei Verwendung einer fiskalischen Geldstrafe von 20—300 Thalern weder als Rabbiner und Synagogenbeamte noch als Gewerksgehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden dürfen. Nach Vorschrift jenes Gesetzes wurde daher auch noch im Jahre 1848 zur Bewilligung eines zeitweiligen Aufenthaltes für ausländische jüdische Gewerksgehülfen u. s. w. die Genehmigung des Ministers von einzelnen Regierungen eingeholt. Dieselben mögen wohl der Ansicht gewesen sein, daß zwar alle Preußen ohne Unterschied des Glaubens bürgerlich und politisch gleichberechtigt seien, hinsichtlich der ausländischen Juden es aber bei den älteren gesetzlichen Vorschriften sein ) Minist. Blatt für innere Verwaltung 1848. S. 296.