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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 105

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 105 (sequence 109)
Language
German
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IRI
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107 zählte und dieselben zugleich feierlich verhieß. Er bestätigte diese Verheißung den Deputationen der Communalbehörden von Breslau und Liegnitz am 22. März und achtzehn rheinischer Städte am 28. März desselben Jahres.. Im Entwurf einer Verordnung über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung vom 2. April bildete fie den Inhalt des § 5; Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist fortan von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig und nachdem der zweite vereinigte Landtag, diesen § ohne irgend welche Gegenerinnerung angenommen hatte, erhielt derselbe gesetzliche Kraft, die ihm unter dem 6. April jenes Jahres durch Unterstützung Sr. Majestät des Königs und des Ministeriums Camphausen zuerkannt wurde. Zum Ueberfluß erinnern wir noch an die ausdrückliche Erklärung des königlichen Commissarius, daß die Paragraphen jener Verordnung darum dem Landtage zur Bestätigung vorgelegt worden seien, damit sie aus der Qualität bloßer Verheißungen heraustreten und von dem gesetzlichen Organe der Volksvertretung die Weise der Rcchtsgültigkeit erhielten. „Der Zweck, weshalb die Regierung Ihnen die Gesetzvorlage die jetzt in Betrachtung ist, machte, ist vorzüglich der, in der Zwischenzeit von jetzt bis zum Dasein einer volksvertretenden Versammlung mit legislativen Befugnissen die angegebenen Punkte gemäß der gegenwärtig bestehenden Verfassung gesetzlich festzustellen, und auch deshalb hat es als wünschenswert^ erkannt werden müssen, weil häufig eingewendet wurde, daß nur Verheißungen gegeben seien für den künftigen Erlaß von Gesetzen." So sprach Camphausen als Vertreter der Regierung und der Abgeordnete von Patow II. erklärte in demselben Sinne, „die Herren Minister hätten wohl daran Jetzt gehört Graf Arnim zur Majorität des Herrenhauses, welche das kreisständische Recht der Juden und ihre Befähigung zu obrigkeitlichen Aemtern in Abrede stellt.

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