Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 6. Jahrgang 5682 = 1921/22 (1921-1921)
- Issue
- 6. Jahrgang 5682 = 1921/22 (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 116 (sequence 124)
- Language
- German
- Belongs to
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116 nunft widerspricht dem Gedanken, dass sie eine Erfindung gewisser Stände wäre, seien diese nun die Priester, oder die Gewaltherrscher: sie ist kein Pflaster, das die Mächtigen für die Schwachen erfunden hätten. Sie ist ebensowenig ein Ersatz und eine Abzahlung an die Schwächen und Unzulänglichkeiten des menschlichen Verstandes, noch eine Vorkehr gegen die Empörung derjenigen, deren allgemein menschliche Kapazität durch die sozialen Fesseln gehemmt und eingeschränkt wird. Sie ist insbesondere auch nicht etwa ein Ersatz für den Mangel, der von Naturwegen für die Menge der Menschen bestände, dass sie nicht gleichen Anteil haben an Wissenschaft und Philosophie. Und es steht auch nicht so, dass, wer Wissenschaft und Philosophie hat, dadurch und darin auch Religion besässe: vielmehr hat auch die Religion ihren Anteil an der Vernunft und dies bedeutet: die Vernunft erschöpft sich nicht in Wissenschaft und Philosophie.“ Wenn durch die hier dargelegten Merkmale, welche die Vernunft alles Empirisch-Menschlichen entkleidet, schon der Hinweis auf das Göttliche gegeben ist, so hat Cohen überdies noch ein Kennzeichen in Reserve, das er als letzten Trumpf ausspielt und das schon in seinem Grundbegriffe das Wappenschild des Göttlichen trägt. Die bisher angeführten Kennzeichen nämlich sagen bloss, was Vernunft nicht sein kann, wenn sie als Vernunft der Religion sich bewähren soll. Es gibt aber auch ein Zeichen, das uns die Vernunft positiv zu erkennen gibt und sagt, was sie ist, sie bestimmt und in dieser Bestimmung sie über den Dunstkreis aller Animalität hebt: Die Vernunft bedeutet: Gesetzlichkeit; sie ist „Urgrund der Gesetzlichkeit“ (S. 12). Es ist schade, dass es uns nicht vergönnt ist, auf die wichtige Bedeutung dieses Terminus hier näher einzugehen. Auf keinen Fall darf der geneigte Leser Gesetzlichkeit mit