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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1921-01-01 · 6. Jahrgang 5682 = 1921/22 (1921) · p. Seite 21

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
6. Jahrgang 5682 = 1921/22 (1921-1921)
Issue
6. Jahrgang 5682 = 1921/22 (1921)
Date
1921-01-01
Page
Seite 21 (sequence 21)
Language
German
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21 gebürgert werden dürfen, während für andere Bewerber ein 10-jähriger Aufenthalt nebst dem Nachweis der erforderlichen Anpassung und der Nützlichkeit für die schweizer. Volkswirtschaft genügt. Die jüdischen Gemeinden in Zürich hatten in einer Eingabe an den Stadtrat zu dieser Weisung Stellung genommen. Die Angelegenheit führte nach Prüfung durch die Bürgerrechtskommission am 3. November 1920 zu einer Judendebatte im Grossen Stadtrat. Im Namen der Kommissionsminderheit und gleichzeitig als Ostjude wies Dr. David Farbstein darauf hin, dass das vorgeschlagene Reglement eine Verhöhnung des Prinzips der Gleichheit bedeute. Welche Gesinnung den Stadtrat bei seiner Judenpolitik beseelt, konnte er dadurch belegen, dass, während die Gesuche von west jüdischen Bürgerrechtsbewerbern zurückgelegt wurden, das Gesuch einer Jüdin mit der Begründung zur besonderen Berücksichtigung empfohlen wurde, die Petentin „sei seit etlichen Jahren aus der israelitischen Kultusgemeinde ausgetreten“. Der Antrag der Kommissionsmehrheit wurde mit 40 gegen 29 Stimmen angenommen. Damit ist nun die Sonderstellung der Ostjuden als einer besondern Ausländerkategorie Gesetz geworden! Der künftige Historiker wird an diesem Dokument des modernen Judenhasses nicht achtlos Vorbeigehen, zeigt es doch, wie auch in modernen, freiheitlich gesinnten Staaten Sondergesetze für Juden Eingang zu finden vermögen. Als Antwort auf dieses Zürcher Judengesetz appellierte der jüdische Nationalrat in Lithauen, die legitime Vertretung der gleichberechtigten Judenheit Lithauens, in einer Eingabe vom 3. November 1920 an den hohen Bundesrat, er möge zum Schutze des verletzten Rechtes und zur Wahrung der nationalen Ehre der

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