Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 5. Jahrgang 5681 = 1920/21 (1920-1920)
- Issue
- 5. Jahrgang 5681 = 1920/21 (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- Seite 156 (sequence 160)
- Language
- German
- Belongs to
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156 schächteten Tiere nicht erspart bleiben. Auch fällt es auf, warum gerade hier die Fürsorge in Bezug auf die Hygiene des Fleisches so gross sein soll, während man den Ausblutungsfaktor nicht berücksichtigen will. Wenn wir das Tier nach dem Schächtschnitte berühren, oder wenn es andern äussern Reizen ausgesetzt ist, wird es eine starke Zuckung ausführen. Daraus können wir nach dem oben Gesagten nicht folgern, dass es noch bei Bewusstsein ist, sondern einfach, dass die Reflexbahn d. h. der betr. Reflexbogen noch intakt ist. Diese Zuckung ist also eine Reflexbewegung. Etwas anderes sind die Zuckungen, die 2—3 Minuten nach dem Schächtschnitt spontan, das heisst ohne äussere Berührung, ohne äusseren Reiz entstehen. Man hat auch diese Zuckungen früher für reflektorische gehalten, bis Du Bois-Reymond mit Recht sie als epileptoide Zuckungen bezeichnet hat, welche dadurch entstehen, dass der Blut- resp. Sauerstoffgehalt in den Muskeln stark gesunken ist. War der Blutgehalt der Muskeln von geschächteten Tieren vor diesen Zuckungen schon weniger, als derjenige in den Muskeln von Tieren, welche auf eine andere Art und Weise geschlachtet wurden, so wird er durch diese Verblutungskrämpfe noch geringer; denn es ist einleuchtend, dass diese Krämpfe die Blutzirkulation, die infolge der relativen Leere der Blutgefässe schwächer geworden ist, wieder anregt und auch eine etwa beginnende Gerinnung verhindert. — Diese Zuckungen sind also nicht charakteristisch für den Schächtschnitt, sondern treten überall, selbst in Muskeln, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem übrigen Körper stehen, auf, wenn ihr Sauerstoffgehalt stark vermindert wird. Es wird oft von Schächtgegnern der Einwand erhoben, beim Schächtschnitt sterbe das Tier ja an Erstickung, was einen Widerspruch des jüdischen Gesetzes