Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 196 (sequence 203)
- Language
- German
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196 Sie werden in die Stadt aufgenommen, ohne jedoch die Rechte der Bürger zu erlangen. Sie werden in keine Zunft aufgenommen, haben keine politischen Rechte, sind auch vom Militärdienst befreit. Sie hatten ursprünglich die völlige Freiheit der Wohnung und anderer Lebensgewohnheiten, aber allmählich vollzieht sich ihre Einschliessung in Zürich, wenn auch nicht auf diese strenge Art, wie es in vielen deutschen Städten der Fall war. Die Stellung der Juden bei der Rechtssprechung und dem gerichtlichen Verfahren bildet ein ganz besonderes Kapitel in der Geschichte der Juden im Mittelalter. Es ist anzunehmen, dass die Juden in Zürich, wie auch in der gesamten Schweiz, nie einem geistlichen Gerichte untergeordnet waren.1) Wenn ein Jude einen Christen eines Vergehens wegen anklagte, so musste er laut dem Freiheitsbrief vom 25. Februar 1353 das Delikt mit der Zeugenschaft eines unbescholtenen Christen und eines unbescholtenen Juden belegen. (Erst im Jahre 1404 wurde den Juden ein für alle Mal die Möglichkeit der Zeugenaussage entzogen.) Eine besondere Zeremonie wurde gewöhnlich bei Eidesleistungen der Juden angewendet. Die ursprüngliche entehrende Eidesformel „more iudaico“ ist im Schwabenspiegel enthalten und die anderen Formeln können als Variationen des Schwabenspiegels bezeichnet werden. In Zürich sollte der Jude beim Schwören auf einer Schweinshaut stehen, die rechte Hand auf die 5 Bücher Mosis legen und auf folgende Fragen antworten: Jude, bis du des wessen man dich verdächtigt unschuldig? Jude, ist das was du ausgesprochen, Wahrheit? Also helf dir Gott der Berg und Tal, Laub und Gras und alle Ding geschaffen hat und also helfen dir die 10 Gebote, die Gott der Herr Herrn Moses gegeben auf dem Berge Sinai und also helf!) A. Steinberg. S. 27.