Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 195 (sequence 202)
- Language
- German
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195 XVIII. Jahrhunderts waren einige der Aufschriften auf den Grabsteinen, die im Laufe der Zeit verschiedentlich verwendet wurden (so als Stütze für die Stadtmauer am Fröschengraben) lesbar. Sie stammen aus dem Ende des XIV. Jahrhunderts. Leider war es mir bis heute nicht möglich zu erfahren, wo sich diese Grabsteine jetzt befinden. Die rechtliche Stellung der Juden war eine ungünstige, denn obwohl man die Juden in die Stadt aufnahm, betrachtete man sie nicht als eigentliche Bürger. Ihr Bürgerrecht war stets vorübergehend; es war auf eine bestimmte Zeit gegen eine gewisse Leistung verliehen. Die Stadt gab dem Juden gegen ein Entgelt das Wohnrecht und versprach ihm ihren Schutz in Bedrängnis. Der Jude wurde zum Schutzbürger. Ein Ratsbeschluss vom Jahre 1335 bestimmte, dass jeder in Zürich aufgenommene Jude dafür 10 Mark in die Kasse der Stadt bezahlen muss. Beim Wegzug musste er 10 Mark Silber zu „Letzi“ zurücklassen. Dem Neuangenommenen wurde ein sogenannter Freiheitsbrief verliehen, in dem das gegenseitige Verhältnis der Juden zu der Stadt bezeichnet wurde. Man ist jedoch später von dem Beschlüsse aus dem Jahre 1335 abgewichen, und so finden wir Dokumente aus dem Jahre 1381, nach welchen die Juden für die Bewilligung des Wohnrechtes in der Stadt auf zwei Jahre jährlich 40 Gulden Steuer zahlen. Im XIV. Jahrhundert ist gewöhnlich 8 bis 14 Gulden der Jahresbeitrag, den die Juden zu leisten verpflichtet sind. Laut dem Eide, den der jüdische Schutzbürger zu leisten hatte, wurde bestimmt, dass sämtliche Streitigkeiten der Juden vor den Rat gebracht werden müssen. Das jüdische Recht durfte bei Strafe von 200 Mark Silber nicht angewendet werden, sogar dann nicht, wenn irgend ein Delikt oder eine Streitigkeit in der Synagoge ihren Ursprung hatte. Es scheint, dass die Juden in der Schweiz im Gegensätze zu Deutschland und anderen Ländern, nie die autonome Rechtssprechung besassen.