Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 193 (sequence 200)
- Language
- German
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193 der vier Monarchien aus Daniel Cap. VIII abgebildet befanden. Diese Synagoge war aber nicht die einzige. Es schienen in jenen Zeiten in Zürich mehrere Synagogen vorhanden gewesen zu sein. Ein Hirtenbrief des Bischofs von Konstanz vom Jahre 1383 bestätigt diese Annahme. Der Bischof beklagt sich in diesem Schreiben, die Juden hätten in Zürich ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung mehrere Synagogen erbaut, was ihnen laut dem kanonischen Rechte verboten war.1) Infolge der Überschreitung dieses Verbots belegt er die Stadt mit dem Banne, entschliesst sich jedoch später, den Bann zurückzuziehen „in Betrachtung der vielen Dienste, die der Bürgermeister und Rat zu Zürich seiner Kirche und Bistum geleistet und hoffentlich auch ferner leisten werden, auch aus Beherzigung, dass die heilige römische Kirche zu einem beständigen Angedenken des Leidens und Sterbens des Heilandes Jesu Christi für gut befunden und erkannt, die jüdische Sekte bis an den jüngsten und letzten Tag zu dulden“. Die grössere Zahl der Synagogen scheint auf Differenzen zwischen den Juden selbst zu beruhen, wobei jedoch noch nicht geklärt ist, welcher Natur diese Streitigkeiten waren, insbesondere ob sie auf religiösem Gebiete lagen. Diese Meinungsverschiedenheiten führten soweit, dass im Jahre 1383 durch einen Ratsbeschluss bestimmt wurde: „Es sollen alle Juden in unserer Stadt in eine Schul zu einanderen gehen, da sie der Bürgermeister und der Rat heisset hin gehen und sollen sich fürbas nicht theilen noch sunderen. Es soll auch keiner dem anderen in der Schul noch auf dem Weg, so sy zu der Schul oder davon gehen, beschwehren noch kein frefel thun, mit Worten oder mit Wercken bey hoher Straff.“ 9 Ullrich S. S. f. auch Beilage M. Der betreffende Artikel des kanonischen Rechtes lautet: Novas Synagogas aedificare iis (Judeis) denegatur, veteres autum retinere vel collapsas et ruinam minantes reaedificare, non autem eas exaltare permittitur. 13