Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 166)
- Language
- German
- Belongs to
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■ 163 keine Schranken gesetzt. Sogar wenn bereits Schulen genügend im Orte vorhanden sind, dürfen neue Lehrer sich niederlassen und ihren Beruf ausüben, da diese Konkurrenz dem Unterricht nur nützlich sein kann. Auch kann niemand verhindern, dass neben seiner Wohnung, oder in dem Hofe, in welchen seine Wohnung mündet, eine Schule eingerichtet wird, obgleich bei vielen anderen Berufen den Nachbarn ein derartiges Einspruchsrecht wohl zusteht. Die Thora und ihr Unterricht stehen so hoch, dass die Bequemlichkeit und Behaglichkeit des Einzelnen hinter ihr zurücktreten müssen. Eine Grenze nach oben gibt es für das lernpflichtige Alter nicht, sondern „jeder Mann in Israel ist verpflichtet, Thora zu lernen und sich hierfür eine feste Zeit für jeden Tag und jede Nacht zu bestimmen, sowohl der Reiche wie der Arme, der Gesunde wie der Kranke, der Junge wie der Alte, bis zum Todestage,“ und in einem sinnreichen Midrasch wird uns erzählt, dass einer der ersten Punkte, über den der Mensch bei seinem Eintritt ins Jenseits zur Rechenschaft gezogen wird, lautet: „Hast Du tagtäglich pflichtgemäss eine bestimmte Zeit dem Thorastudium gewidmet?“ Die obligatorische Lehr- und Lernpflicht ist biblischen Ursprungs und beruht auf den uns allen wohlbekannten Worten ,,Du sollst sie — die Worte der Thora — Deinen Kindern einschärfen“ und „Ihr sollt sie Eure Kinder lehren“ sowie auf einigen anderen biblischen Aussprüchen ähnlichen Inhalts. Durch diese Gebote wird sowohl dem Einzelnen wie der Gesamtheit die Pflicht auferlegt, die Lehre des Judentums den künftigen Generationen einzupflanzen, und gleichzeitig wird es dem Einzelnen, direkt und indirekt, zur Aufgabe gemacht, sich selbst in die Lehre zu vertiefen. So lange ihm die genügende Kenntnis der Thora abgeht,