Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- – (sequence 165)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3135693-3135698--0995-3136720- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Die jüdische Unterrichtsgesetzgebung. Es dürfte nicht vielen bekannt sein, dass es im jüdischen Schrifttum eine Unterrichtsgesetzgebung gibt. Wir wollen hier nicht alle Artikel dieses Gesetzes aufführen, sondern nur einige erwähnen. Die Schulpflicht beginnt bei gesunden Knaben mit vollendetem fünften Jahre, bei schwächlichen Kindern erst nach vollendetem sechsten Jahre. Unterrichtet wird den ganzen Tag bis kurz nach Anbruch der Nacht. Die Kinder sollen bereits früh sich daran gewöhnen, dass das Thorastudium sowohl am Tage wie in der Nacht gepflegt werden soll. Ferien gibt es nur sehr wenig. Einige Stunden vor Sabbath-Anfang, einige Stunden vor Anfang der Feiertage und an den Feiertagen selbst. (Maimonides, Milchoth Talmud Thora, 2. 2.) Selbst am Sabbath fällt der Unterricht nicht völlig aus, jedoch sollen die Kinder an diesem "Tage möglichst wenig angestrengt werden. Die Anzahl der Schüler, die einem Lehrer überwiesen werden, soll in der Regel 25 betragen und keinesfalls 40 übersteigen. Es ist dem Lehrer erlaubt, als Züchtigungsmittel einen kleinen Riemen zu benützen, der Gebrauch eines Stockes ist untersagt. Der Lehrer hat die Pflicht, sein Leben so einzurichten, dass er seine volle Kraft dem Unterricht widmen kann. Es wird ihm besonders empfohlen, nachts nicht unnötig zu wachen, damit er tagsüber beim Unterricht frisch ist. Dem Wettbewerb inbezug auf die Lehrtätigkeit sind