Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 145)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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142! % i die Thora hatte die Rechte und Pflichten des Monarchen von vornherein folgendermassen bestimmt: 1. Der König muss Jude sein. .2. er darf nur nach bestehendem Gesetze regieren, 3. er soll keine grossen Reichtümer besitzen (um event. seine Macht nicht zu missbrauchen), 4. er darf keinen Harem haben (weil er seine freie Zeit nur zum Gesetzesstudium verwenden darf). Der König war somit von allen Seiten her vom Gesetze eingeschnürt und beschränkt. Im jüdischen Staate hatte der Wille des Königs niemals Gesetzeskraft, der Wille der Regierung allein war Gesetz. »Dina d’Malchuta dina«. Der Wille der Regierung ist Gesetz, nicht voluntas regis. Das jüdische Staatsschiff konnte also durch keinen Königswillen vom heiligen Anker losgemacht und in ein anderes politisches Fahrwasser gelenkt werden. Basel. Eleazar Rothmann.