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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1919-01-01 · 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919) · p. Seite 141

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
Issue
4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
Date
1919-01-01
Page
Seite 141 (sequence 144)
Language
German
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141 Machtsondern ein Sittlichkeitsinstitut, nach dem Muster des originären jüdischen Staates zugeschnitten, sein. Welches war nun die Form des jüdischen Staates? Viele Schriftsteller, darunter sehr bedeutende, wie Montesquieu und Saalschütz, bezeichnen den jüdischen Staat als eine Theokratie, d. h. als Priesterstaat. Sie lassen sich dabei von der Tatsache leiten, dass der jüdische Staat religiöse gleich bürgerlich - kriminellen Verbrechen bestrafte. Diese Folgerung hinkt aber sehr; bestrafen doch die meisten europäischen Staaten für Gotteslästerung, und doch wird niemand behaupten wollen, dass diese Staaten deswegen Theokratien seien. Den historischen jüdischen Staat als Priesterstaat zu bezeichnen, ist aber ausserdem grundfalsch. Das Hauptkriterium einer Theokratie ist ja, dass die Priester die alleinigen Herrscher des Landes sind. Die Grundlage aller politischen Macht bildet aber immer eine konkrete Macht in Form von Mobilien oder Immobilien, und die jüdischen Priester waren ja bekanntlich von Gesetzeswegen vom Grundbesitz ausgeschlossen. Der jüdische Staat konnte deshalb keine Theokratie gewesen sein. Wenn wir die eminente Rolle des Gesetzes im jüdischen Staate richtig einschätzen, so müssen wir ihn vielmehr als eine nemokratische, d. h. vom absoluten Gesetzesgeiste beherrschte Republik bezeichnen. 0 Der Staat hatte ursprünglich eine rein republikanische Verfassung mit den. zwei gesetzgebenden Behörden, dem Landstage (Kahal), dessen Abgeordneten Kerue Moed genannt wurden und dem Senate, dessen Abgeordnete sich aus den Volksältesten, den Sekenim, rekrutierten. Als sich dann später die republikanische Staatsverfassung infolge unglücklicher Kriege nicht mehr halten konnte und zur Königswahl geschritten wurde, so übte diese Formäusserung keinen wesentlichen Einfluss auf das innere Staatsleben aus; denn *) Vergl. Jellineck, Das Recht des modernen Staates S. 280 ff.; ferner die grundlegende Darstellung des mosaischen Rechtes von Michaelis.

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