Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 133 (sequence 136)
- Language
- German
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133 erste Fleischwerdung einer liberalen Staatstheorie zustande. Als Protest gegen die Omnipotenz des Polizeistaates hat dann auch Kant und die Kant’sche Schule den Satz aufgestellt, dass der Staat nichts als »die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen« sei, das Recht aber keine andere Funktion habe, als die Koexistenz des Menschen zu garantieren. Aber trotz all diesen liberalen Postulaten herrschte noch in Europa bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts hinein rohe Despotie, die nicht bloss über das Eigentum des Untertans (der Namen Bürger hatte sich damals noch nicht eingebürgert), nach Gutdünken verfügte, deren Laune sogar die Person selbst ausgeliefert war. Noch immer war keine unverletzbare Staatsverfassung da, und der Geist der Despotie schwebte über der Staatsoberfläche. Erst unter dem mächtigen Einflüsse der Verkündigung der Menschenrechte in Nordamerika und dem der französischen Revolution brach sich die liberale Staatsauffassung Bahn. Die Regierenden waren gezwungen, dem Zeitgeist Konzessionen zu machen und gaben dem Volke unverletzbare Staatsverfassungen. Diese müssen immer nach dem Staatszwecke, die sie enthalten, politisch beurteilt werden. Denn der Zweck allein ist es, der der Regierungswillkür Schranken setzt; ausserhalb def Zweckes lebt der Staat nicht. Die Regierungsautorität erstreckt sich nicht über den Staatszweck hinaus. Am sichtbarsten ist die Bedeutung des Staatszweckes bei den bundesstaatlichen Schöpfungen der Neuzeit. Sowohl die Einleitung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, als auch die schweizerische Bundesverfassung1) und der Eingang zur Verfassung des Deutschen Reiches geben als alleinige Ursache ihrer Neubildung den Zweck an. J) Bundesverf. vom 29. Mai 1874 Art. 2: Der Bund hat zum Zwecke: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen, Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Befürwortung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.