Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919-1919)
- Issue
- 4. Jahrgang 5680 = 1919/20 (1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 134)
- Language
- German
- Belongs to
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131 Seele des Staates bezeichnen. Schon die alten griechischen Philosophen, die über menschliche Verbände und Staat meditierten, haben das Wesen des Staates in seinem Zwecke erblickt. — Ich würde den Rahmen dieses Aufsatzes überschreiten und über das mir gestellte Ziel hinausschiessen, wollte ich hier die unzähligen Staatszweckstheorien, die im Laufe der Jahrtausende ihre Entstehung gesehen haben, aufzählen. Um die Tragweite des jüdischen Staatsgedankens richtig zu beleuchten, seine juristische und ethische Überlegenheit nachzuweisen, bin ich jedoch genötigt, einige wichtige Staatszweckstheorien hier kurz zu streifen. Nach Aristoteles ist die Verwirklichung der Gerechtigkeit der Zweck des Staates. Sie allein soll die Norm und Regel des bürgerlichen Verkehrs im Staate sein. Gemäss der ganzen Anlage seines philosophischen Systems stellt daher Aristoteles die politische Teleologie als Ausgangspunkt seiner Untersuchungen über den Staat. Diese Gerechtigkeit ist aber nicht Zweck an sich, Naturgesetz, in welcher Form sie bei unsern Propheten auftritt, sondern ein Postulat der menschlichen Vernunft aus Nützlichkeitsgründen, und als solche wird sie von der jeweiligen Staatsregierung statuiert. In seinem »theologisch-politischen Traktat« stellt Spinoza die menschliche Freiheit als den Endzweck des Staates hin. Die Fesseln, die der Staat dem Wilden anlegt, berauben ihm zwar seiner tierischen Freiheit, die im staatenlosen Zustand weiten Spielraum hat, dafür gibt aber der Staat dem Menschen die wahre und vernünftige Freiheit. Im staatenlosen Zustand, wo die Willkür schrankenlos handeln könne, sagt Spinoza, lebe der Mensch in Furcht. Der Staat soll ihn davon befreien. Christian Wolff erklärt »vitae sufficientia, tranquillitas et securitas« als Zweck des Staates. Der eminente moderne Staaatsrechtslehrer Jellinek gibt in seinem Lehrbuch folgende Definition des Staates: »Der durch planmässige, zentralisierende, mit äussern Mitteln arbeitende Tätigkeit und individuellen, nationalen und menschheitlichen