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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1918-01-01 · 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918) · p. Seite 133

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
Issue
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 133 (sequence 134)
Language
German
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133 Kautelen verbunden, — es sei denn, dass die be־ treffende Bestimmung noch nicht allgemein Eingang gefunden hat: שלא פשט איסורו בכל ישראל Trotz der Autorität des Obersten Gerichtshofes gilt er nicht als unfehlbar, wie aus Leviticus 4, 12 hervorgeht, und der Talmud behandelt ausführlich die Konsequenzen grösserer und kleinerer Irrtümer des Ober-Tribunals. Diese Staatsverfassung, welche alle Macht im Staate zwischen dem König und einem nicht wählbaren, sondern sich selbst durch Kooptation ergänzenden Aeltesten- Kollegium verteilt, macht natürlich keinen Anspruch darauf, ״demokratisch“ zu sein. Es ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, dass die Rechtspflege, welche im. Namen Gottes geübt wird, und die im Rahmen des Thoragesetzes verfügten Bestimmungen dennoch Vorteile bieten, wie sie keine moderne Staatsverfassung zu geben vermag. Man beachte noch, dass die legislative Macht des Obersten Gerichtshofes keine uneingeschränkte ist, sondern es handelt sich de facto fast immer um den Erlass von Vollzugsverordnungen, welche den Zweck haben, das souveräne Thorawort in entsprechender Weise auch neuen Verhältnissen gegenüber zur Geltung zu bringen. Voll- Zugsverordnungen werden aber auch im modernen Staate nicht von der Volksvertretung erlassen. Basel. M. Sohlbwg.

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