Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
- Issue
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 132)
- Language
- German
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131 Hohenpriester. Auch der Prozess gegen einen falschen Propheten kann nur vor dem Obersten Gerichtshof geführt werden und derselbe ist ebenfalls die einzige zuständige Behörde, welche zu entscheiden hat, ob das Numeri 5, 11—31 angeordnete Verfahren gegen eine des Ehebruches verdächtige Frau vorgenommen werden muss. Auf der Grenze zwischen richterlicher und gesetzgebender Macht liegt seine Befugnis und Pflicht, strittige Fragen, welche die Ortsgerichte nicht zu erledigen wussten, definitiv zu entscheiden. Denn indem es sich hierbei zumeist um die richtige Interpretation des bestehenden Gesetzes oder um die erneute Bekanntgabe einer in Vergessenheit geratenen Tradition handelt, so bekommt dennoch durch die Tatsache, dass das Obertribunal gesprochen hat, die betreffende Bestimmung den Anschein einer neuen Verordnung. Natürlich wird nicht jede strittige Frage dem Obersten Gerichtshöfe vorgelegt, sondern es muss sich um eine weitgehende Meinungsverschiedenheit zwischen einem ordinierten Richter und dem Ortsgerichte handeln. In solchen Fällen entscheidet der Oberste Gerichtshof, wenn die Zwischen-Instanzen (der Gerichtshof am Eingang des Tempelberges und der am Eingang des Tempelvorhofes) sich inkompetent erklärt haben. Der ins Unrecht gesetzte Richter muss sich — wenigstens für die Praxis (Hilchoth Mamrim 3, 8) — fügen, widrigenfalls er zum Tode verurteilt werden kann. Diese weitgehende Wirkung hat das Urteil des Obersten Gerichtshofes allerdings nur, wenn die Ent- Scheidung in der Quaderhalle des Tempels in Anwesenheit sämtlicher 71 Mitglieder gesprochen ist. Seitdem der Oberste Gerichtshof die Quaderhalle verlassen hat (kurz vor der Zerstörung des zweiten Tempels), hat Niemand mehr das Recht, die Todesstrafe im heiligen Lande auszusprechen. Nicht zu jedem Beschluss des Obertribunals ist die Anwesenheit sämtlicher 71 Mitglieder erforderlich.