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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1918-01-01 · 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918) · p. Seite 128

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
Issue
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 128 (sequence 129)
Language
German
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128 den Inhalt dieser Urkunde nichts Näheres bekannt. (Vergl. Graetz, Jüdische Geschichte.) Es steht dem König nicht das Recht zu, aus eigener Machtvollkommenheit Kriege gegen die ausländischen Völker zur Vergrösserung des Staatsgebietes zu führen, wenigstens ist niemand verpflichtet — trotz der im jüdischen Staate grundsätzlich bestehenden allgemeinen Dienstpflicht — einem zu diesem Zwecke erlassenen Mobilmachungsbefehl Folge zu leisten, wenn nicht der Krieg ausdrücklich vom Obersten Gerichtshof gutgeheissen worden ist. Es erinnert diese Anordnung an die in manchen konstitutionellen Monarchien geltende Bestimmung, dass der König zwar den Krieg erklärt, aber zu seiner Durchfiihrung, besonders zu seiner Finanzierung, die Genehmigung der Volksvertretung benötigt. Lediglich zur Bekriegung der sieben kanaanitischen Völker und Amaleks ist die Erlaubnis des Obersten Gerichtshofes überflüssig, da diese Kriege im Gesetze vorgeschrieben sind. Ausserdem braucht der König die Synhedrialgenehmigungselbstverständlich dann nicht,wenn es sich um einen Verteidigungskrieg gegen den ins Land einfallenden Feind handelt. (Hilchoth Melachim 5, 1). Soweit er sie für seine Armee nötig hat, darf der König Pferde haben, aber kein einziges Luxuspferd. Einen Harem in uneingeschränktem Umfang, wie dies bei anderen orientalischen Königen üblich war, darf er nicht halten. Es legt ihm das Gesetz ausdrücklich Ein- Schränkungen in dieser Hinsicht auf. Ueberhaupt wird es besonders dem Könige gebieterisch zur Pflicht gemacht, sich ernsteren Sachen zu widmen. (Hilchoth Melachim 3, 6). Für Staatszwecke darf er Gelder anhäufen, nicht aber für seine PrivatTnteressen. Königlichen Befehlen — soweit sie nicht mit der Thora im Widerspruch stehen — ist unbedingte Folge zu leisten und der König hat das Recht, Uebertretungen zu

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