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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1918-01-01 · 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918) · p. Seite 127

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
Issue
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 127 (sequence 128)
Language
German
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IRI
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127 setzen, überhaupt darf man sich seiner Geräte nicht bedienen. Auch nach seinem Tode ist man ihm Ehre schuldig. Der König kann auf die ihm gebührenden Ehrenbezeugungen nicht verzichten. Er soll alles vermeiden, was dazu führen könnte, sein Ansehen zu schwächen. Den Interessen seiner Brüder, auch des geringsten Mannes unter ihnen, soll er sich nach bestem Können widmen. Der König verwaltet den Staat, erhebt Steuern, setzt Beamte ein und nimmt sich aus dem Volke Soldaten und Arbeiter nach eigenem Ermessen. Auch kann er Requirierungen von Vieh und Sklaven vornehmen (Maimonides, Hilchoth Melachim 3. 4) Allerdings ist er verpflichtet, die Eigentümer zu entschädigen. Das fast uneingeschränkte Verfügungsrecht über die Güter der Nation war offenbar nicht im Gesetze begründet, sondern hängt mit der Entstehung des jüdischen Königtums zusammen. Als nämlich zu Zeiten Samuels das Volk einen König verlangte, ״damit auch wir seien wie andere Völker, unser König uns richte, vor uns herziehe und unsere Kriege führe“ (Sam. I. 8, 20), da warnte Samuel eindringlich, denn der König werde schwere Anforderungen an sein Volk stellen. Israel beharrte aber dennoch auf einem König und erklärte sich dadurch bereit, die vollen Lasten des Königtums auf sich zu nehmen. Daher כל האמור בפרשת מלך מלך מותר בו (Vergi. s. r. Hirsch zu Deut. 7,15). Eine spätere gegenseitige Vereinbarung könnte somit vielleicht vieles wieder der Machtbefugnis des Königs entziehen, doch, wie anfangs hervorgehoben, wollen wir uns nicht auf das Gebiet der Gesetzesnovellen begeben. Samuel mag bei der Einsetzung Saul’s auch einige Einschränkungen der königlichen Gewalt bestimmt haben, denn es heisst: ״Hierauf sprach Samuel zum Volke, das Recht des Königs, schrieb es in ein Buch und legte dieses vor dem Ewigen“ (Sam. I. 11, 25), doch ist über

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