Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
- Issue
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 127)
- Language
- German
- Belongs to
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Kenntnis der einschlägigen jüdisch-juridischen Quellen ausgestattet sind, zu entscheiden, ob und inwiefern das Gesetz über das Königstum etc. Anhaltspunkte und Möglichkeiten zu legalen Aenderungen bietet. Es ist dies indes, wie gesagt, ein Gebiet, welches nur von berufenen Gesetzeskundigen betreten werden darf und wir wollen daher nicht bei ihm verweilen. An der Spitze des Jüdischen Staates muss ein König stehen. Dies ist wenigstens die Ansicht, die im Talmud fast widerspruchslos vertreten wird und daher kodifiziert worden ist. Eigentümlich ist, dass das jüdische Königtum nicht dazu berufen erscheint, den Staat zu gründen, denn ein König darf erst eingesetzt werden, ״wenn Du in das Land kommst .... und Du hast es in Besitz genommen und wohnst darin״ (Deut. 17, 14). Zum König sollte derjenige bestimmt werden, ״den der Ewige, Dein Gott, erwählen wird“, der somit von einem Propheten dazu angewiesen wurde. Die Einsetzung erfolgt durch den Obersten Gerichtshof. Nur Volksgenossen — ־— מקרב אחיך können zum König bestimmt werden. Die wichtigste Pflicht des Königs ist: ״er soll darin (in der Thora) alle seine Lebenstage lesen, damit er lerne, den Ewigen, seinen Gott zu fürchten und alle Worte dieser Lehre und diese Gesetze zu beobachten. und nicht abweiche von dem Gebote nach rechts oder links“. In der Befolgung des Thorawortes soll er seinem Volke vorangehen. Er ist der erste Diener des Gesetzes. Stets soll er sich dessen bewusst sein, und damit er dies nie vergesse, trägt er eine kleine Sefer Thora immer mit sich. So lange er in den Gotteswegen geht, hat er Anspruch auf die höchste Verehrung des Volkes. In der Oeffentlichkeit müssen sogar die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes vor dem König sich verbeugen. Auf seinem Pferde darf keiner reiten, auf seinen Thron darf sich niemand