Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
- Issue
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 63 (sequence 64)
- Language
- German
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63 So spricht der schweizerische Bundesrat und jedes Wort, das wir unsererseits hinzufügten, würde den Wert dieser Kundgebung beeinträchtigen. Wir schweizer Juden betrachten den Erlass des h. Bandesrates als einen Akt der Gerechtigkeit; er ist aber auch ein Akt von politischer Bedeutung; denn der eidgen. Staatsgedanke hat infolge des Entgegenkommens der Behörde unter den Juden der Schweiz ganz unstreitig an Boden gewonnen. Er ist auch ein Akt des Yertrciue?is. Vertrauen auf der einen Seite bedingt VerantwTortlichkeitsgefühl auf der anderen. Wir sind uns dessen völlig bewusst; aber wir tragen leicht an dieser Verantwortung; denn Tierquälerei ist eines der strengsten Verbote der jüdischen Religion. Die Vorbereitung zum Schlachten der Tiere, das Eällen, wird heute mit derart vollkommenen Einrichtungen vorgenommen, dass selbst das empfindlichste Humanitätsgefühl davon nicht verletzt werden kann. Drei Date?i bezeichnen die Marksteine in der neuen Geschichte der schweizer Juden. Der 14. Januar 1866 gab uns die freie Niederlassung und die Gleichheit vor dem Gesetz Das Jahr 1874 schenkte uns die Kultusfreiheit und krönte damit das Werk der Emanzipation. Das Jahr 1893 nahm uns dieses Recht wieder, indem das Schachtverbot es illusorisch machte. Diesen drei Daten folgt der 23. März 1918. Auch er ist ein Markstein. Das fünfundzwanzigste Gedenkjahr des Schächtverbotes wird für uns durch seine provisorische Aufhebung ein Jubiläumsjahr. Wir halten Rückblick und Ausblick. Was gewesen, verliert an Bitterkeit; was ist, wollen wir dankbar geniessen und ivcts sein tuirdy hoffend erwarten. — Baden. Louis Wyler.