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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1918-01-01 · 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918) · p. Seite 62

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
Issue
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 62 (sequence 63)
Language
German
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62 in der Schweiz das Schächten ausnahmsweise und vorübergehend gestatten. Es kann nicht genug hervorgehoben werden, mit welchem Verständnis und mit welcher Delikatesse das eidg. Justiz- und Polizeidepartement und mit ihm der ganze Bundesrat der schweizerischen Judenheit entgegen gekommen sind, als einem Volksteil, der vom religiösenr wie vom wirtschaftlichen Standpunkt aus der Fürsorge ebenso würdig und bedürftig sei, wie die übrige Bevölkerung. Wir widerstehen ungern der Versuchung, das ganze Sitzungsprotokoll des h. Bundesrates vom 23. März 1918 in extenso wiederzugeben. Es ist ein klassisches Dokument vornehmer Gesinnung und für uns Juden ganz besonders auch in seiner theoretischen Stellungnahme zum Sehcichtverbot von Wert und Interesse. Wir wollen uns nicht versagen, wenigstens die wichtigen Sätze zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, welche diese Stellung präzisieren; sie lauten : „ . . . . Man kann ohnehin über die Berechtigung des Art. 25bis B. V. verschiedener Ansicht sein. Sie enthält unzweifelhaft einen Einbruch in den ebenfalls verfassungsmässig garantierten, tief in unserem Volksbewusstsem tuurzelnden Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Schweiz ist denn auch der einzige Staat, der das Schlachten der Juden verbietet. (S. Hilty. Pol. Jahrbuch).44 Und weiter: „Schon in normalen Zeiten erwuchsen ihnen daraus Opfer, die die anderen Konfessionen nicht zu tragen haben. Unter den Einwirkungen des Krieges sind nun diese Nachteile zur schweren Kalamität geworden. TJm so eher sollen die Juden in der Schweiz heute auf ein tolerantes Verhalten der Behörden rechnen dürfen.

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