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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1918-01-01 · 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918) · p. Seite 61

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
Issue
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 61 (sequence 62)
Language
German
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IRI
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61 folgenden für uns Juden überaus erfreulichen und in seiner Bedeutung hoch zu wertenden Beschluss gefasst : 1. „Das Justiz- und Polizeidepartement ist befugt, einzelne Kantonsregierungen nach Massgabe der Bedürfnisse zu ermächtigen, auf ihrem Gebiete das Schlachten der Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzug zu gestatten, wenn und so lange der Bezug von geschächtetem Fleisch aus dem Ausland nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist. Die Ermächtigungen können vom Justiz- und Polizeidepartement jederzeit zurückgezogen werden. 2. Das Volkswirtschaftsdepartement setzt die Bedingungen fest, unter denen die nach Ziffer 1 bewilligten Schlachtungen vor eich zu gehen haben und erteilt insbesondere die geeigneten Weisungen zur Verhütung jeder Tierquälerei; es überwacht die Beobachtung dieser Bedingungen und Weisungen.“ Was dieser Beschluss der obersten Landesbehörde für uns bedeutet, braucht nicht besonders betont zu werden. Er hat in der Brust jedes schweizer Juden ein Gefühl der Erleichterung von jahrelangem Druck ausgelöst und gleichzeitig tiefe Dankbarkeit gegenüber dem Bundesrate, der uns damit einen Beweis edelster Gesinnung und hoher Gerechtigkeitsliebe gegeben hat. Den Anlass zu dieser zeitweisen Aufhebung des Schacht Verbotes gaben Zustände, welche die Fleisch Versorgung der jüdischen Bevölkerung, besonders in letzter Zeit, geradezu in Frage stellten und die das Centralkomitee des Schiveiz. Israel. Gemeindebundes zu einer dringenden Eingabe an den Bundesrat bewogen, er möchte kraft seiner ausserordentlichen Vollmachten den Juden

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