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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1918-01-01 · 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918) · p. Seite 60

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
Issue
3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 60 (sequence 61)
Language
German
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IRI
…/3135693-3135700--0564-3136288
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60 Ein Jubiläum Vom Artikel 25b«s der schweizerischen Bundesverfassung’. Am 20. August waren es 25 Jahre, dass das Schweizervolk die jüdische Bundesverfassung, unser Religionsgesetz, einer „Revision“ unterzog, indem es das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung untersagte und dieses Verbot als „Artikel 25bisu in das schweizerische Grundgesetz einführte. Ein dies nefastus für die Schweizer-Juden, welche ohne Unterschied der Richtung den Entscheid des Souveräns als tiefe Kränkung empfanden, mochte er für sie praktische Bedeutung haben oder nicht. Und noch heute, nach 25 Jahren, schmerzt uns wie ein Pfahl im Fleisch dieses Ausnahmegesetz, das unserem Religionskodex den Stempel der Minderwertigkeit aufdrückt und das Tausende jüdischer Schweizerbürger in ihrer Lebenshaltung beeinträchtigt. Aber wir wollen heute nicht mit unsern Mitbürgern darüber rechten, dass wir seit 25 Jahren gezwungen sind, unser Fleisch unter allerhand Opfern und Unzukömmlichkeiten aus dem Ausland einzuführen. Wir wollen heute nicht mit ihnen rechten; denn das Schweizervolk vom Kriegsjahr 1918 denkt grösstenteils anders als im Jahre 1893 über das Schlachten der Tiere, da auf Europas Schlachtfeldern dem Moloch des Krieges Hekatomben wertvoller Menschenleben erbarmungslos hingeopfert werden. Wir wollen aber auch aus einem andern Grunde heute keine Vorwürfe erheben; denn am 23. März 1918 hat der h. Bundesrat auf Grund seiner ihm bei Kriegsausbruch verliehenen ausserordentlichen V olimachten

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