Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 5678 = 1917/18 (1917-1917)
- Issue
- 5678 = 1917/18 (1917)
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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42 drängte zur Entscheidung, als zu gleicher Zeit Frankreich erklärte, mit der Schweiz keinen neuen Vertrag eingehen zu wollen, in welchem ein Unterschied gemacht werde zwischen fra7izdsischen Juden und Christen! Europa und Amerika folgten mit Spannung den Verhandlungen in der Bundesversammlung, die, in zwei Lager geteilt, erregte Judendebatten pflog und in der Bundespräsident Dubs eine staatsmännische Rede hielt, in der er u. a. sagte: „Was haben wir für ein Recht zu einem Vorwurf gegen die Juden, da wir ja selbst die Männer und Frauen am höchsten verehren, welche aus ihrer Mitte als Auserwählte hervorgegangen sind?“ Die Mehrheit der Bundesversammlung schloss sich den Ausführungen des Bundespräsidenten an und am 30. September 1864 wurde der Vertrag mit Frankreich ratifiziert. Damit war im Prinzip die Emanzipation der ausländischen Juden beschlossen! Dass ihr die Gleichstellung der Schweizer Juden auf dem Fusse folgen müsse, war eine zwingende Logik, der sich der Bundesrat nicht entzog. Nachdem ein freiwilliger Verzicht der einzelnen Kantone auf ihr Recht der Einschränkung der freien Niederlassung für die jüdischen Bewohner nicht zu erreichen war (aus verschiedenen, zum Teil von Sympathie oder Antipathie unabhängigen Gründen), musste der Weg der Verfassungsrevision betreten werden. Am Januar /866 genehmigte das Schweizervolk mit grosser Mehrheit die neuen Verfassungsartikel 41 und 44, welche für alle Schweizer die freie Niederlassung und in den Kantonen die Gleichheit vor dem Gesetze gewährleisten. Das Recht der jüdischen Kultusfreiheit aber wurde in der gleichen Abstimmung mit schwachem Mehr verworfen und erst durch die neue Bundesverfassung vom Jahre 1874 gewährleistet.