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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1917-01-01 · 5678 = 1917/18 (1917) · p. Seite 41

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
5678 = 1917/18 (1917-1917)
Issue
5678 = 1917/18 (1917)
Date
1917-01-01
Page
Seite 41 (sequence 42)
Language
German
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41 zwei jüdischen Korporationen betraf und diese zu selbständigen Gemeinden erhob. 1835 stellt ein Schulgesetz die jüdischen Schulen den christlichen gleich. Das Jahr 1852 sah den ersten jüdischen Rekruten; die beschränkenden Ehebestimmungen waren schon 1847 aufgehoben worden. So gesellt sich gegen die Mitte des 19. Jahrhunderts Stein um Stein an den Bau, dessen Krönung volle Emanzipation heissen sollte. Aber es waren noch grosse Widerstände zu überwinden; ja man kann sagen, es bedurfte der Interventioii des Auslandes, um uns Schweizer Juden die volle bürgerliche Gleichstellung zu erwirken. Handels- und Niederlassungsverträge, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten schliessen wollte, in denen die Juden längst emanzipiert waren, stiessen auf grosse Schwierigkeiten, weil jene Staaten für ihre jüdischen Bürger in der Schweiz die gleichen Rechte verlangten, wie für ihre christlichen. Wenn schon im Jahre 1798 ein Vertrag mit Frankreich auf Hindernisse in dieser Richtung stiess, so blieb es doch der Republik Amerika Vorbehalten, durch eine Denkschrift an den schweizerischen Bundesrat im Jahre 1859 für die Emanzipation der Schweizer Juden gewichtige, von hohem humanitärem Geiste diktierte Gesichtspunkte zu entwickeln, welche auch ausserhalb unserer Landesgrenzen Aufsehen erregten und Europa auf die rückständigen Zustände in unserem Lande aufmerksam machten. Ein direktes Resultat war diesen amerikanischen Vorstellungen noch versagt, bis im Jahre i86j die holländische Kammer dem neu abgeschlossenen Handels¬ und Niederlassungsvertrage mit der Schweiz die Genehmigung versagte mit Rücksicht auf die Stellung der Juden in einigen Kantonen der Schweiz. Das war für die Schweiz ein überaus unangenehmes Vorkommnis, in moralischer wie in materieller Hinsicht. Die Frage wurde akut und

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