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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1917-01-01 · 5678 = 1917/18 (1917) · p. Seite 40

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
5678 = 1917/18 (1917-1917)
Issue
5678 = 1917/18 (1917)
Date
1917-01-01
Page
Seite 40 (sequence 41)
Language
German
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40 damaligen Eidgenossenschaft kein Jude festen Fuss fassen durfte, wie mussten da diese zwei Oertchen eine Heimat für uns werden, an der wir doch heute noch mit allen Fasern hängen! Auch in Endingen und Lengnau war unsern Voreltern der Aufenthalt jeweilen durch einem sogenannten „Geleitbrief“ nur auf eine gewisse Anzahl Jahre gewährleistet. Derjenige vom Jahre 1776 z. B. war auf 16 Jahre ausgestellt und enthielt u. a. folgende Bestimmungen: „ihre dermalen bewohnten Häuser dürfen nicht vermehrt werden; es dürfen keine mittellosen Ehen geschlossen und keine fremden Jüdinnen ins Land gebracht werden, es sei denn, sie bringen wenigstens 500 Gulden mit. Kein Christ und Jud sollen beieinander unter einem Dach wohnen.“ — Der Leibzoll\ den wir an jedem Tore und jeder an Brücke bezahlen mussten, war eine der entehrendsten Bestimmungen, von denen unsere Väter sich zu befreien suchten, als durch die französische Revolution auch über die Schweizergrenzen ein Hauch der Freiheit wehte. Das Direktorium der Helvetischen Republik hatte ein bezügliches Gesuch zu behandeln. Der Waadtländer Secretan und der Zofinger Suter traten warm für uns ein, während der Lengnauer Lüthy in hitziger Rede gegen „diese Klasse von Menschen“ auftrat. Aber die Kopfsteuer wurde aufgehoben, und von nun an blieb die „Judenfrage4* bis zu ihrer endgültigen Erledigung ein oft wiederkehrend es Traktandum der gesetzgebenden Behörden der Schweiz und des Kantons Aargau. Im Frühjahr 1799 verwarf der Aargauische Grosse Rat die von einer Kommission beantragte Einbürgerung der Juden nach überaus heftigen Debatten und im Jahre 1805 verwarf die Volksvertretung weitgehende Vorschläge der Regierung zur Verbesserung der Lage der Juden. 1824 wurde ein Gesetz erlassen, das die Organisation der

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