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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1916-01-01 · 5677 = 1916/17 (1916) · p. Seite 91

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
5677 = 1916/17 (1916-1916)
Issue
5677 = 1916/17 (1916)
Date
1916-01-01
Page
Seite 91 (sequence 92)
Language
German
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91 mut und jüdischer Unerschrockenheit und Todesverachtung zu erzählen. Aber, ergriff man auch, wenn es galt, die Waffen gegen den Feind, so sollte doch vorher alles versucht werden, um den Konflikt ohne Blutvergiessen beizulegen. Hierüber sagt die vorstehend angedeutete Stelle kurz und bündig: Wenn du dich einer Stadt näherst, um sie zu bekämpfen, so fordere sie auf zum Frieden. (5. B. M. 20, 10.) In seinem Kommentar zur Stelle bemerkt S. R. Hirsch sehr treffend: Es wird zur Pflicht gemacht, immer zuerst לשלום, friedliche Be- Ziehungen anzubieten, und wenn die Stadt sich freiwillig ergibt, so darf keiner Person und keinem Gut das geringste geschehen; sie werden nur zur Tributpflicht und Untertänigkeit verhalten. Nach allgemeiner, im ספלי und ירושלמי ausgesprochener und auch vom ה׳מלכיים) רמב״ם VI, 1) und רמב״ן z. St. vertretener Auffassung war diese Friedensentbietung überall und auch bei der Eroberung des Landes (Kanaan) den Bevölkerungen gegenüber Pflicht. Auch ihnen wurde Frieden und ein tributäres, untertanenpflichtiges Verbleiben im Lande, jedoch nur unter der Bedingung der Lossagung von ע״ז und Rückkehr zu den allgemeinen menschlichen Sitten und Rechtspflichten 2שבע מצות בני נח) angeboten.“ So wie man im Judentume alles aufbot, um einen Krieg mit einem anderen Volke zu vermeiden, so war man auch nach errungenem Siege gegen den Besiegten zu möglichst weitgehender Schonung bereit. Von den vielen Fällen einer schonungsvollen Behandlung feindlicher Gefangener seitens des jüdischen Siegers seien hier folgende erwähnt. Ahab, der König von Israel, hatte Ben Hadat, den König von Syrien, in einer 2) Die sieben noachidischen Gesetze, die alle Menschen za erfüllen haben. Sie verbieten:!.Götzendienst, 2. Unzucht, 3. Mord, 4. Raub, 5. Gotteslästerung, 6. Genuss von Fleisch eines lebenden Tieres, und gebieten 7. eine geordnete Rechtspflege.

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