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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1916-01-01 · 5677 = 1916/17 (1916) · p. Seite 59

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
5677 = 1916/17 (1916-1916)
Issue
5677 = 1916/17 (1916)
Date
1916-01-01
Page
Seite 59 (sequence 60)
Language
German
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59 gesellschaftliche Leben so häufig mit sich bringt, ist Juden wie Nichtjuden gegenüber verboten. Und gerade bei den jüdischen Massgesetzen wird von allen Dezisoren besonders hervorgehoben (Choschen Mischpot 231, 1), dass die Anwendung von falschem Mass und Gewicht allen Menschen gegenüber vom Gesetz verpönt ist (vgl. auch die bemerkenswerten Grundsätze in Ch. M. 388, 12 und 425, 1). So fordert das jüdische Recht, dass unsere Wage vollkommen sei und gerecht, gleichviel, mit wem wir handeln. Im Verkehr mit Nichtjuden einen andern Massstab anlegen, wäre eine Versündigung an der jüdischen Massgerechtigkeit, am Geiste der jüdischen Religion. Ein weiterer Irrtum wäre es ferner, zu denken, dass wohl allen Einzelmenschen gegenüber die für den Rechts־ verkehr normierten Pflichten erfüllt werden müssen, dass es hingegen der Gesamtheit, dem Staat gegenüber mit diesen Pflichten nicht so genau zu nehmen sei. Da sei auf die jüdische Anschauung hingewiesen, die im Talmud und bei den Dezisoren immer wieder־ kehrt, und die sich in den Satz zusammenfassen lässt: ״Das Staatsgesetz ist gültiges Gesetz.“ 1ינא דמלבותא דינא Die Befolgung der Verordnungen und Befehle der Behörden ist dem Juden zugleich religiöse Pflicht. Die Hinterziehung von Steuern und Zöllen wird im Talmud ausdrücklich als Raub gewertet. Diese unbedingte Unterwerfung unter den Fiskus und seine An- Sprüche, die schon in alter Zeit von den jüdischen Gesetzesforschern gefordert wurde, gilt auch heute noch in viel höherem Masse, da wir heute in Westeuropa in Verfassungs- und Rechtsstaaten leben, in denen die Bürger nicht nur Objekte, sondern auch Subjekte der Gesetzgebung sind, und in denen die Macht der Regierungen selbst und ihrer Organe in den Gesetzen ihre Schranken findet.

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