Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 5677 = 1916/17 (1916-1916)
- Issue
- 5677 = 1916/17 (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3135693-3135694--0054-3135776- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
52 kommnung der menschlichen Seele bezwecken. Dahin gehören z. B. das Verbot des Götzendienstes, die Beobachtung der Sabbate und Feiertage, die Speisegesetze und die symbolischen Handlungen (Zizis, Tephilin, Mesuso). Der zweite Teil umfasst die משפטים (Mischpotim), diejenigen Gebote und Verbote, die der Mensch im Verkehr mit seinen Nebenmenschen, der Gesellschaft und dem Staat zu beobachten hat. Dahin gehören in erster Linie alle diejenigen biblischen Normen, die das Leben, die Ehre und das Eigentum des Nebenmenschen schützen und die als grundlegende Normen in die Strafgesetzbücher sämtlicher zivilisierter Völker übergegangen sind. Dahin gehören ferner die Vorschriften privatrechtlichen Inhalts, sowie auch die ethischer Natur, z. B. Verbot der Feindschaft und Rache, Gebote der Elternliebe und Armenfürsorge, der Ehrerbietung gegen Waisen und Greise. Auch die Mischpotim bezwecken die Veredelung der menschlichen Seele, sie tragen aber zugleich zum Wohl der menschlichen Gesellschaft bei. Im Gegensatz zu den Chukim leuchtet ihr Sinn ohne weiteres ein. Sie regeln die rechtlichen Beziehungen der Menschen zu einander, in einer Weise, wie dies zumeist heute bei allen Völkern der Fall ist. Ehrlichkeit und Redlichkeit sind allgemein menschliche Tugenden. Sie werden von den Nichtjuden in gleicher Weise gefordert, wie von den Juden. Die Chukim hingegen erweisen sich als vorzugsweise jüdische Pflichten; sie geben dem Juden das charakteristische Gepräge. Diese theoretische und begriffliche Scheidung der beiden Gesetzesgruppen darf jedoch nicht zu der verkehrten Annahme verleiten, man könne den einen Teil zwar erfüllen, dem andern aber den Gehorsam verweigern. Es wäre töricht zu wähnen, man könne die Chukim unbeachtet lassen und seinen jüdischen Pflchten allein durch die Beobachtung der Mischpotim genügen.