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Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz · 1916-01-01 · 5677 = 1916/17 (1916) · p. Seite 51

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
Volume
5677 = 1916/17 (1916-1916)
Issue
5677 = 1916/17 (1916)
Date
1916-01-01
Page
Seite 51 (sequence 52)
Language
German
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51 Nachdem aber in den staatlichen Gesetzen samtliehe Fragen betreffend Handel und Wandel ihre Regelung gefunden haben, nachdem von den Bundesbehörden auch die neuerdings akut in die Erscheinung getretenen schädlichen Formen in den Bereich ihrer gesetzgebe־ rischen Tätigkeit gezogen worden sind, bleibt da noch ein Raum für eine Sondertätigkeit von unserer Seite? Diese Frage sollte, wie mir scheint, von allen einflussreichen jüdischen Führern, denen das Judentum am Herzen liegt, von allen massgebenden jüdischen Organisationen, die für jüdische Interessen einzutreten gewillt sind, kräftig bejaht werden. Neben den staatlichen Be־ hör den, die mit der Waffe des Gesetzes arbeiten, obliegt es der jüdischen Gemeinschaft, in ihren Reihe?1 mit allen ihr zu Gebote stehende?1 moralische?1 Mitteln gegen die Unmoral im Geschäftslcben anzukämpfen. Als ein solches taugliches Kampfmittel erweist sich vor allem der deutliche Hinweis darauf, dass nach jüdischer Anschauung die Beobachtung von Gesetz und Recht die Vorbedingung aller jüdischen Gebote ist. In vielen jüdischen Kreisen finden sich nämlich törichte Meinungen darüber verbreitet, welchen Wert die jüdische Lehre der Ehrlichkeit und Redlichkeit im Handel und Wandel beimisst. Diesen Irrtümern soll in den fol־ genden Darlegungen entgegengetreten werden. Es soll gezeigt werden, dass im Sinne der jüdischen Religion der Jude den Mensclmi zur Voraussetzung hat, dass die rein menschlichen Pflichten auch religiöse Satzungen sind, die an die Spitze der jüdischen Religion gestellt werden müssen. Die jüdische Gesetzeslehre kann, wie Maimonides in seinem Kommentar zu Peah (I, 1) ausführt, in zwei Teile geschieden werden. Der erste umfasst die חוקים (Chukim), diejenigen Gebote und Verbote, die das Verhältnis der Menschen zu Gott regeln und die Vervoll-

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